17. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) | |
6B_17/2017 vom 15. März 2018 | |
Regeste | |
Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide.
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Sachverhalt | |
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B. X. stellte am 12. Mai 2016 ein Revisionsgesuch. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zürich am 18. November 2016 nicht ein.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X., der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und sein Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht, eventuell an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. ![]() | |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägung 1 | |
1.2 Das abgekürzte Verfahren wird in Art. 358-362 StPO geregelt. Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift enthält unter anderem das Strafmass und den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. b und h StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). In der Hauptverhandlung findet kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). ![]() ![]() | |
Anders verhält es sich bei neuen Tatsachen und Beweismitteln. Sie sind gestützt auf den Gesetzeswortlaut als Revisionsgründe unzulässig, was auch in der Botschaft des Bundesrates ausdrücklich festgehalten wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1297 Ziff. 2.8.3; ebenso der Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001, S. 235). In diesem Sinne ist der Wille des Gesetzgebers klar. Der Ausschluss stimmt mit der Natur des abgekürzten Verfahrens überein, weshalb der überwiegenden Lehrmeinung zu folgen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel sind mit einem fehlenden Beweisverfahren (Art. 361 Abs. 4 StPO) unvereinbar (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5 S. 127 f.). An zitierter Stelle verweist das Bundesgericht auf MARC THOMMEN, WONACH die Zulassung der Revisionsrüge im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Wesen des Kurzverfahrens quer steht, und nicht berücksichtigte Beweise angesichts eines fehlenden Beweisverfahrens systemimmanent sind (Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 212). ![]() | |
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1.5 Informelle Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten sind seit jeher bekannt. Der Gesetzgeber erachtete es als ehrlicher, für derartige Absprachen gesetzliche Regelungen zu schaffen, anstatt eine solche Möglichkeit zwar gesetzlich nicht vorzusehen, sie aber in der Rechtswirklichkeit zu tolerieren (BGE 142 IV 307 E. 2.5 S. 311). Die Art. 358-362 StPO bilden gesetzliche ![]() ![]() | |
1.6 Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (HEER, a.a.O., N. 87 f. zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, a.a.O., N. 1598). Es handelt sich dabei um einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Das diesbezüglich Festgestellte (E. 1.3 hievor in fine) gilt denn auch gleichermassen für den Revisionsgrund einander widersprechender Urteile: Er ist unvereinbar mit den dargelegten Grundsätzen des abgekürzten Verfahrens, weil angesichts der einvernehmlichen Festlegung des Sachverhalts durch die Parteien anderslautende spätere Entscheide (etwa bei Mittäterschaft oder Teilnahme) geradezu zum Wesen dieses summarischen Verfahrens gehören. Der Vorinstanz ist jedenfalls beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf SCHMID/JOSITSCH erwägt, eine im abgekürzten Verfahren verurteilte Person könne nicht geltend machen, eine mitbeteiligte Person sei im ordentlichen Verfahren in einem der Anklagepunkte freigesprochen worden. Umgekehrt könne nämlich eine mitbeteiligte, nicht ins abgekürzte Verfahren einbezogene Person ebenfalls nicht geltend machen, eine darin einbezogene Person sei in einem bestimmten Anklagepunkt nicht verfolgt worden (Praxiskommentar, ![]() ![]() | |
Der im abgekürzten Verfahren der Gehilfenschaft zu Betrug und der Geldwäscherei schuldig gesprochene Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, weil der Haupttäter später im ordentlichen Verfahren lediglich wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten verurteilt wurde. Dies ist nach dem Gesagten unzulässig.
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1.8 Indem die Vorinstanz Revisionsgründe verneint, verletzt sie kein Bundesrecht. Sie tritt gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht ein. Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5 S. 129). Eine Bundesrechtsverletzung macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. ![]() |