Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: Erwägung 3 Erwägung 3.3
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13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen B. und Untersuchungsrichteramt sowie Obergericht des Kantons Zug (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)
6P.24/2006 / 6S.48/2006 vom 23. November 2006
Regeste
Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs (Art. 31 Abs. 3 StGB).
Sachverhalt
Am 6. Januar 2005 liess X. durch seinen Anwalt Strafklage wegen Ehrverletzung gegen den Zuger Regierungsrat A., gegen den Rechtsvertreter der Zuger Sicherheitsdirektion, Rechtsanwalt lic. iur. B., sowie gegen Unbekannt einreichen. Mit Schreiben des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 25. Januar 2005 wurde X. darüber in Kenntnis gesetzt, dass Regierungsrat A. gemäss § 19bis derVerfassung des Kantons Zug Immunität geniesse. Am 19. Mai 2005 liess X. dem Friedensrichteramt Zug mitteilen, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Nach der Sühneverhandlung ersuchte er das Untersuchungsrichteramt Zug, das Strafverfahren gegen die noch verbleibenden B. und Unbekannt weiterzuführen, nachdem der Strafantrag gegen A. "zurückgezogen" worden sei. In der Folge wies ihn das Untersuchungsrichteramt Zug auf die Unteilbarkeit des Strafantrags und auf die Wirkungen des Rückzugs nach Art. 31 Abs. 3 StGB hin und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, lediglich wegen der voraussichtlich unaufhebbaren Immunität A.s auf die Weiterführung des Strafverfahrens gegen diesen "verzichtet" zu haben. Am 14. September 2005 stellte der Untersuchungsrichter die Untersuchung ein unter Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrags gemäss Art. 31 Abs. 3 StGB.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug den von X. gegen die Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs ab.
Dagegen führt X. staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Justizkommission des Obergerichts schliesst auf Abweisung der Beschwerden unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug verzichtet auf Gegenbemerkungen. B. beantragt auf Vernehmlassung hin die Abweisung der Beschwerden.