44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1988 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste | |
Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Nichtabgabe des wegen Nichtbezahlens von Verkehrsgebühren entzogenen Fahrzeugausweises.
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Sachverhalt | |
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Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich büsste H. am 26. Oktober 1987 in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 1987 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG mit Fr. 200.--. Der Kassationshof heisst die vom Gebüssten dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut.
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3. b) Die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 10. September 1986 beruht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf einer offensichtlichen Verletzung von Art. 16 Abs. 4 SVG. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vermögen nicht zu überzeugen. Wohl ist in Art. 16 Abs. 4 SVG schlicht von "Verkehrsgebühren" die Rede, worunter an sich auch Gebühren verstanden werden können, die nicht für dasjenige Fahrzeug geschuldet werden, welches im Fahrzeugausweis, der Gegenstand der Entzugsverfügung bildet, genannt wird. Zwischen dem Entzug des Fahrzeugausweises und den ausstehenden Gebühren muss indessen ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, als Ausweisentzug und Gebührenschuld dasselbe Fahrzeug betreffen. Darauf deutet schon der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 SVG hin, wonach der Fahrzeugausweis verweigert werden kann, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren ![]() ![]() ![]() |