Regeste Sachverhalt Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht geht von Art. 15 Abs. 2 VRV aus, wonach die Be ... 2. Art. 36 Abs. 3 SVG bestimmt, vor dem Abbiegen nach links sei e ... 3. Die Haltelinien der einander gegenüberliegenden Einmü ...
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29. Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1986 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 36 Abs. 3 SVG; Vortritt.
Sachverhalt
Die Mutschellenkreuzung in Berikon ist relativ grossräumig. Die beiden, in die vortrittsberechtigte Bernstrasse einmündenden Nebenstrassen (Bellikerstrasse und Bahnhofstrasse) liegen einander gegenüber und sind mit je einem Stopsignal versehen. Die entsprechenden Haltelinien sind seitlich um ca. 5 m versetzt.
Am 4. Mai 1985, ca. 20.30 Uhr, bog Frau S. (Nr. 1) aus der Bellikerstrasse nach links in die Bernstrasse ab (Nr. 2). Dabei kam es zu einem Zusammenstoss mit dem Fahrzeug von Frau H. (Nr. 3), welche ihre Fahrt von der Bahnhofstrasse geradeaus in Richtung Bellikerstrasse fortsetzen wollte. Der Unfall ereignete sich auf der Bernstrasse, ca. 2 m jenseits der Haltelinie der Bahnhofstrasse (Nr. 4). Der von Frau H. gelenkte Personenwagen stiess frontal in die Seite des von Frau S. geführten Fahrzeugs.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Frau H. am 12. Juni 1986 von der Anklage mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 26 Abs. 1 SVG) frei, verurteilte sie aber wegen Missachtens des Vortrittsrechts zu einer Busse von Fr. 60.--. Das Bundesgericht heisst eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut und weist die Sache zur Freisprechung von Frau H. an die Vorinstanz zurück.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe nicht das Vortrittsrecht der Benützer von Nebenstrassen untereinander, sondern jenes des Geradeausfahrenden gegenüber einem nach links Abbiegenden in Frage. Anwendbar sei somit Art. 36 Abs. 3 SVG, nach welchem ihr der Vortritt zugestanden habe.
Wo ein Verkehrsgeschehen unter Art. 36 Abs. 3 SVG fällt, bei dem es um das Verhältnis des Längsverkehrs unter sich geht, bleibtkein Raum für die Rechtsvortrittsregel des Art. 36 Abs. 2 SVG und 15 Abs. 2 VRV, die um in Betracht zu fallen, notwendigerweise Querverkehr voraussetzen.