47. Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1985 i.S. B. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung | |
Regeste | |
Art. 96 Abs. 1 VStrR; Beschwerde gegen Kostenerkenntnis.
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Sachverhalt | |
Gegen diesen Strafbescheid erhob B. am 13. Oktober 1985 bei der EStV Einsprache, und gleichzeitig legte er bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde ein.
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1. Gegen den Strafbescheid der Verwaltung gibt es grundsätzlich keine Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern einzig die Einsprache bei der Verwaltung (Art. 67 Abs. 1 und 68 Abs. 1 VStrR), die auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt werden kann (Art. 71 VStrR). Eine Ausnahme von der Regel ![]() ![]() | |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
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