60. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 17. Dezember 1981 i.S. W. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft (Beschwerde) | |
Regeste | |
Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP.
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2. a) Bei Haftbeschwerden gegen den Bundesanwalt gelten nach Art. 52 Abs. 2 BStP die Verfahrensvorschriften der Art. 215-219 BStP betreffend Beschwerden gegen Amtshandlungen und Säumnis der Untersuchungsrichter. Nach Art. 217 BStP ist eine solche Beschwerde innert drei Tagen einzureichen und nach der Rechtsprechung der Anklagekammer auch zu begründen (nicht veröffentlichte Entscheide der Anklagekammer vom 6. Februar 1976 i.S. J.S. und vom 14. April 1975 i.S. E.v.D. c. Schweizer. Bundesanwaltschaft). Diese Begründungspflicht ergibt sich mittelbar schon aus Art. 219 Abs. 1 BStP, der vorschreibt, dass zu einer nicht offensichtlich aussichtslosen Beschwerde eine Vernehmlassung des Untersuchungsrichters einzuholen sei, was selbstverständlich nur dann einen Sinn hat, wenn die Beschwerde auch die ![]() ![]() ![]() |