46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August 1981 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste | |
Art. 113 StGB. Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung.
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Sachverhalt | |
B.- R. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn wegen Totschlags statt wegen vorsätzlicher Tötung bestrafe.
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Eine von R. gegen das genannte Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Juli 1981 abgewiesen.
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