41. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1980 i.S. Dr. W. gegen Dr. G.(Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste | |
Art. 321 StGB; Art. 71 und 72 der Verordnung über die Invalidenversicherung.
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Sachverhalt | |
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Am 20. August 1979 erstattete Dr. W. Strafanzeige und stellte - sinngemäss - Strafantrag gegen Dr. G. wegen Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321 StGB).
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B.- Mit Beschluss vom 28. August 1979 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren wegen Fehlens des Tatbestandes ein. Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies am 12. Februar 1980 den Rekurs des Dr. W. ab und bestätigte den angefochtenen Einstellungsbeschluss.
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C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Dr. W., der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass der angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der Verletzung des Arztgeheimnisses (Art. 321 StGB) erfülle.
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Zu prüfen ist, ob Dr. G. mit der Weiterleitung des an ihn gerichteten Antwortschreibens des Dr. W. vom 5. Juni 1979 an die IV-Kommission des Kantons Tessin seine ärztliche Geheimhaltungspflicht verletzt habe.
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3. In seinem Brief fasste Dr. W. auch seine Krankheitsgeschichte kurz zusammen. Diese Mitteilungen waren wohl an ![]() ![]() | |
"Im übrigen habe ich nicht zum ersten Mal den Eindruck, dass die IVK
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Tessin nicht weiss, wie es um meinen Gesundheitszustand bestellt ist.
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Um hierüber Klarheit zu gewinnen, ist es allerdings nicht erforderlich,
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mir eine Fahrt nach Basel zuzumuten."
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5. Ob Dr. G. als gemäss Art. 72 IVV Beauftragtem der IV-Kommission die Stellung eines Beamten im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB zukam und sein Verhalten daher allenfalls nach Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) hätte beurteilt werden sollen (was von keiner Seite geltend gemacht wurde), ![]() ![]() | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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