58. Urteil des Kassationshofes vom 18. Juli 1977 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste | |
Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 2 des BRB vom 14. Februar 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern bzw. Art. 139 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976.
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2. Weichen die Resultate der nach zwei verschiedenen Methoden durchzuführenden Blutanalyse nicht mehr als 0,10%o voneinander ab, so ist die Abweichung nicht wesentlich und damit keine Wiederholung erforderlich (E. 3).
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Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf das gerichtsmedizinische Gutachten abstellte, erklärte W. am 9. Mai 1977 des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis.
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C.- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Obergerichtsurteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätte eine zweite Blutentnahme vorgenommen werden müssen, ist unbegründet. Nach Art. 2 Abs. 4 des erwähnten BRB ist eine ![]() ![]() | |
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie auf die Blutanalyse und das Ergänzungsgutachten abstellte und gestützt darauf den Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande verurteilte.
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4. Die subsidiäre Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer auch dann nicht freizusprechen wäre, wenn seiner abweichenden Berechnungsmethode gefolgt ![]() ![]() | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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