46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1972 i.S. Gerber gegen Dr. Pfluger. | |
Regeste | |
Art. 2 Abs. 1 UWG; Klageberechtigt wegen unlauteren Wettbewerbs ist nur der Mitbewerber des Beschuldigten; als solcher kommt unter Umständen auch der Agent in Betracht.
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2. Die Strafverfolgung wegen unlauteren Wettbewerbs setzt einen Strafantrag voraus. Dieser steht nach Art. 13 UWG den zur Zivilklage berechtigten Personen und Verbänden zu. Antragsberechtigt ist demnach in erster Linie, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet ist (Art. 2 Abs. 1 UWG). Obschon diese Bestimmung es nicht ausdrücklich sagt, gibt sie das Klagerecht grundsätzlich nur den Mitbewerbern des Beschuldigten. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGE 80 IV 33, BGE 83 IV 105, BGE 90 IV 47, BGE 92 IV 39) und dabei namentlich festgestellt, dass wirtschaftlicher Wettbewerb nur gegeben sei, wenn zwei oder mehrere Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, innerhalb dieser Betätigung zueinander in Wettbewerb treten, was zutreffe, wenn sich ihr Angebot von Waren oder Leistungen mittelbar oder unmittelbar an den gleichen Abnehmerkreis wendet (BGE 92 IV 39 mit Verweisungen). Gegen Angriffe Dritter, die nicht ![]() ![]() ![]() |