30. Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1972 i.S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste | |
Art. 13 StGB.
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Sachverhalt | |
B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte sie am 12. Oktober 1971 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis als Zustatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten VI von Bern vom 23. April 1971. Er nahm an, ihre Zurechnungsfähigkeit sei bei Begehung der Tat in leichtem bis mittlerem Grad vermindert gewesen (Art. 11 StGB).
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Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 29. Februar 1972 Schuldspruch und Strafe. Es lehnte die Anwendung von Art. 11 StGB ab und trug der "besonderen Situation" der Angeklagten lediglich im Rahmen von Art. 63 StGB Rechnung.
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Der Generalprokurator beantragt Abweisung der Beschwerde.
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2. Wie die Vorinstanz feststellt, leidet die Tochter der Beschwerdeführerin, mit der diese zusammenlebt, an schubweise ![]() ![]() | |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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