46. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1971 i.S. Gisi gegen Mack und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste | |
Art. 26 und 33 Abs. 3 SVG.
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2. Beim Kreuzen mit einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus trifft den Fahrzeugführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht; dieser muss sich nach den Umständen auf die Fahrbahn betretende Fussgänger einstellen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen (Erw. 2).
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Sachverhalt | |
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B.- Mit Urteil vom 29. Oktober 1970 sprach das Bezirksgericht Baden Gisi von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei; dagegen verurteilte es ihn wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-.
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C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach das Obergericht dieses Kantons Gisi am 28. April 1971 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.--. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest. In den Urteilserwägungen wurde festgehalten, dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall nicht kausal waren.
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D.- Gisi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Diese Begründung beruht auf der Erwägung, dass die beschriebene Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers nicht nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Fehlverhalten anderer Strassenbenützer, sondern ganz allgemein zu fordern sei.
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Bei der Entscheidung der Frage, welche Sorgfalt der Fahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite in Gegenrichtung haltenden oder eben anfahrenden Omnibus zu beobachten hat, ist davon auszugehen, dass der Verkehr sich nur noch dann abwickeln lässt, wenn ihm ein gewisses Mass an Zügigkeit gestattet ist. Diese ![]() ![]() | |
2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer auf Personen Rücksicht zu nehmen, die an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Diese besondere Sorgfaltspflicht erklärt sich nicht schon aus der abstrakten Möglichkeit, dass hinter einem haltenden oder eben anfahrenden öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Linienomnibus, Fussgänger auf die Fahrbahn treten, sondern vielmehr aus der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins solcher Personen. Damit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten, dass diese Fussgänger sich verkehrswidrig verhalten würden. Indessen pflegen Fussgänger, insbesondere ausgestiegene Fahrgäste des Omnibusses, sowohl vor als auch hinter diesem häufig eilig auf die Fahrbahn zu treten (BADERTSCHER/SCHLEGEL, SVG S. 92), um nach beiden Richtungen freie Sicht zu gewinnen. Da nach der Lebenserfahrung dieses Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolgt, indem Fussgänger ![]() ![]() | |
Welchen Abstand Gisi vom eben anrollenden Omnibus einhielt, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Aus den von der Kantonspolizei aufgenommenen Photographien sowie aus dem Unfallplan geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der geringen Breite der Fahrbahn derart nahe am Postautobus vorbeifahren musste, dass er einen Zusammenstoss mit einem Fussgänger, der hinter dem öffentlichen Verkehrsmittel soweit hervortrat, dass er ausreichende Sicht hatte, nicht hätte vermeiden können. Nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten hatte sich Gisi deshalb darauf einzustellen, dass Fussgänger unvorsichtig etwas zu weit hinter dem Postautobus hervor auf die Fahrbahn heraustreten könnten. Es bestand die Gefahr eines Zusammenstosses mit solchen Fussgängern infolge des ungenügenden seitlichen Abstandes zum öffentlichen Verkehrsmittel. Unter diesen Umständen aber war die vom Obergericht verbindlich festgestellte Geschwindigkeit Gisis von 50 km/h übersetzt. Dieser hat daher die in Art. 33 Abs. 3 SVG vorgesehene besondere Vorsichtspflicht verletzt.
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Zwischen dessen pflichtwidrigem Verhalten und dem eingetretenen Unfall besteht auch ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang. Hätte Gisi seine Geschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, wäre der Knabe Alain Mack nicht angefahren und verletzt worden. Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges würde nur fehlen, wenn das Verhalten des Knaben völlig ausserhalb des normalen Geschehens gelegen ![]() ![]() | |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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