Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge, deren Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, nicht überholt werden. Damit ist ausgesprochen, dass der Führer, der nach links abbiegen will und die Richtungsänderung ankündigt, entgegen der Auffassung des Obergerichts vor demjenigen, der überholen will, den Vortritt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern gilt unbekümmert darum, ob in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird (vgl. BGE 91 IV 12 /13 und 206). Der Fahrer, der nach links abbiegen will, ist auch ausserhalb von Strassenverzweigungen verpflichtet, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV). Das wäre

unverständlich, wenn ihn ein nachfolgendes Fahrzeug gleichwohl vor dem Abbiegen noch links überholen könnte. Das den Linksabbiegern auferlegte Gebot, frühzeitig gegen die Strassenmitte einzuspuren, ist ja gerade aufgestellt worden, um nachfolgenden Fahrzeugen das Rechtsüberholen zu ermöglichen. Wo dies die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, hat das nachfolgende Fahrzeug zu warten, bis ihm der Linksabbieger die rechte Fahrbahn freigibt. Damit stimmt überein, dass gemäss Art. 35 Abs. 6 SVG Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, nur noch rechts überholt werden dürfen. Die im Kommentar BADERTSCHER/SCHLEGEL vertretene Auffassung (2. Auflage, S. 110), wonach das Linksüberholverbot gegenüber Linksabbiegern auf Strassenverzweigungen beschränkt sein soll, findet in der gesetzlichen Ordnung keine Stütze (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1969 i.S. Berger und vom 9. Januar 1968 i.S. Rihm). Daraus folgt, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, wenn sie erklärt, Art. 35 Abs. 5 SVG habe die unter dem MFG geltende Regelung nicht geändert und demzufolge Prince das Vortrittsrecht einräumt.