49. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1. September 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Y. | |
Regeste | |
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP.
| |
2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3).
| |
2. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf. Die Tatsache, dass von dreizehn Diebstählen nebst einem ![]() ![]() | |
3. Art. 156 Abs. 2 OG bestimmt, dass den Kantonen, die das Bundesgericht in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, in Anspruch nehmen, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel dann, wenn eine kantonale Behörde das Bundesgericht missbräuchlich anruft. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Denn bei Anwendung der durch die Anklagekammer aufgestellten Grundsätze hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons X. erkennen können, dass ihr Gesuch aussichtslos ist. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Kanton X. aufzuerlegen. ![]() |