47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1960 i.S. Buess gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste | |
Art. 27 Abs. 1 MFG.
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Sachverhalt | |
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Das Obergericht des Kantons Bern erklärte ihn dagegen am 31. März 1960 wegen Verletzung des Vortrittsrechtes (Art. 27 Abs. 1 MFG) in beiden Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar.
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C.- Buess bestreitet mit der Nichtigkeitsbeschwerde, dass dem Rollerfahrer das Vortrittsrecht zugestanden sei. Er beantragt, die Sache sei demzufolge zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Der in Frage stehende Fabrikweg ist nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt, sondern er dient vor allem als Zu- und Wegfahrt für einen Teil der Belegschaft der Papierfabrik Zwingen und zu einem bescheidenen Teil dem Werkverkehr dieses Unternehmens. Insofern ist die Verkehrsbedeutung des Weges eine beschränkte und im Verhältnis zu derjenigen der viel befahrenen Hauptstrasse, in die er einmündet, wesentlich geringer. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wird der Fabrikweg neben dem unbedeutenden Anstösser- und Werkverkehr aber immerhin täglich sieben Mal, bei Arbeitsbeginn, bei den Schichtwechseln und namentlich bei Arbeitsschluss ![]() ![]() | |
Der Fabrikweg, der an der Einmündung auch nach seiner Anlage und Grössenordnung nicht als unbedeutender Verkehrsweg in Erscheinung tritt, ist daher an der Stelle des Zusammentreffens mit der Durchgangsstrasse objektiv eine Kreuzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 MFG.
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3. Der Beschwerdeführer hätte die Einmündung des Fabrikweges als Stelle, an der er einem dort Einbiegenden den Vortritt zu lassen verpflichtet war, auch erkennen können. Der Weg ist im Einmündungsgebiet asphaltiert und verbreitert, und seine Verkehrsbedeutung wird noch dadurch unterstrichen, dass das rechtsseitige Trottoir der Baselstrasse im Bereiche der Einmündung auf einer Länge ![]() ![]() | |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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