Die Verkehrslage an der Rechtseinmündung der Mühlegasse in den Seilergraben unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, als die beiden genannten Strassen jeweils nicht gleichzeitig dem Verkehr offen stehen, sondern durch Lichtsignale abwechslungsweise geöffnet bzw. geschlossen werden. Leuchtet im Seilergraben das

grüne Licht auf, was der Fall war, als sich der Beschwerdeführer der Einmündung näherte, wird der Verkehr in der Mühlegasse durch rotes Licht gesperrt. Ein solches Signal schafft für den davor stehenden Strassenbenützer ein absolutes Verbot, auf dessen Beachtung sich der bei grünem Licht durchfahrende Führer verlassen darf. Wurde demnach die durch das rote Licht gesperrte Rechtseinmündung der Mühlegasse für den Richtung Pfauen durch den Seilergraben fahrenden Fahrzeugführer verkehrsrechtlich ausgeschaltet, wurden damit auch die Gefahren behoben, denen Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV begegnen wollen. Unter solchen Verhältnissen das Überholen an einer Strasseneinmündung zu verbieten, ginge über den Sinn des Gesetzes hinaus und würde zu einer zweckwidrigen Hemmung des Verkehrs führen. So dürfte beispielsweise von zwei nebeneinander vor einem roten Signal anstehenden Fahrzeugkolonnen nach Aufleuchten des grünen Lichtes die linke Kolonne nicht schneller durch die Einmündungszone fahren als die rechte, sondern müsste sich stets auf gleicher Höhe mit den rechts befindlichen Fahrzeugen halten, und zwar selbst dann, wenn das erste dieser Kolonne aus irgendwelchen Gründen sehr langsam führe oder Schwierigkeiten hätte voranzukommen. Eine solche Ordnung wäre sinnlos und liesse sich auch durch den Umstand nicht rechtfertigen, dass die Signalanlage einmal versagen könnte. Diese Möglichkeit ist angesichts der technischen Vollkommenheit der zur Regelung des Verkehrs verwendeten Einrichtungen verschwindend klein und fällt daher gegenüber dem Bedürfnis, die Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern, nicht ins Gewicht. Ebensowenig kommt entscheidend in Betracht, dass die Beachtung des roten Lichtes nicht unter allen Umständen gesichert ist; das Verbot, bei rotem Licht durchzufahren, ist so zwingender Natur, dass Übertretungen nur selten vorkommen und jedenfalls in vollem Umfang von den fehlbaren Führern zu verantworten sind. Der Beschwerdeführer konnte daher in der

Einmündungszone Seilergraben/Mühlegasse andere Fahrzeuge überholen, ohne damit gegen Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV zu verstossen.