49. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.B. und C.B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 | |
Regeste | |
Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO; unbezifferte Forderungsklage; Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung.
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Sachverhalt | |
Von A.A. (Beschwerdeführerin) und C.A. begehrten sie die Bezahlung eines noch zu beziffernden, Fr. 30'000.- übersteigenden Betrags als Schadenersatz nebst Zins zu 5 % "seit wann rechtens", unter solidarischer Haftbarkeit.
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Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. März 2017 änderten B.B. und C.B. ihre Rechtsbegehren insoweit, als sie neu verlangten, A.A. und C.A. seien zu verurteilen, je hälftig einen noch zu beziffernden, Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag als Schadenersatz nebst Zins zu 5 % "seit wann rechtens" zu bezahlen.
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Am 15. Januar 2020 gab das Regionalgericht bei Y. ein Gutachten zwecks Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks Gbbl. Nr. y im Jahr 2013 in Auftrag, mit Befugnis zum Beizug weiterer Experten. Das Gutachten (nachfolgend: Gutachten Y.) datiert vom 23. April 2020 und wurde am 2. Dezember 2020 sowie am 25. August 2021 ergänzt.
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Im schriftlichen Schlussvortrag vom 28. Februar 2022 stellten B.B. und C.B. - soweit hier interessierend - folgendes Rechtsbegehren:
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"[A.A., C.A. und die X. GmbH] seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, [ihnen] Fr. 3'132'000.00 zzgl. Verzugszins in der Höhe von 5 % ab 1. November 2013 zu bezahlen."
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A.A. und C.A. beantragten, auf die Klage nicht einzutreten beziehungsweise sie abzuweisen.
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Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 erkannte das Regionalgericht in den hier relevanten Punkten was folgt:
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"1. [A.A. und C.A.] werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, [B.B. und C.B.] einen Betrag von CHF 1'732'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013.
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2. Soweit die X. GmbH betreffend wird die Klage abgewiesen."
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B. Nachdem C.A. bereits am 4. Juni 2022 verstorben war, gelangte A.A. - die gleichzeitig alleinige Erbin ihrer Schwester C.A. ist - mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern mit dem Begehren, den Entscheid des Regionalgerichts vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. ![]() | |
Das Bundesgericht weist die von A.A. erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Unbestritten ist, dass die Bezifferung dieses Begehrens zu Beginn des Verfahrens noch nicht möglich beziehungsweise noch nicht zumutbar - da von einem Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks abhängig - und insofern die Voraussetzung von Art. 85 Abs. 1 ZPO gegeben war. Uneinigkeit besteht darüber, ob die Beschwerdegegner ihre Forderung in der Folge rechtzeitig beziffert haben. Die Beschwerdeführerin meint, den Beschwerdegegnern sei "der mit dem Gutachten Y. geschätzte Verkehrswert der Parzelle seit dem 24. Juni 2020 bekannt" gewesen (und damit auch die Höhe ihrer Schadenersatzforderung). Dennoch hätten sie anschliessend "rund ![]() ![]() | |
Das Bundesgericht hat seinerseits mehrfach festgehalten, dass die Forderung "sobald möglich" ("dès que possible") zu beziffern sei (Urteile 5A_871/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.3.1; 4A_516/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2; 5A_368/2018 / 5A_394/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.3). Im Urteil 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 hat es nach Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage erkannt, dass es jedenfalls ausreiche, wenn der Kläger sein Begehren im ersten Schlussvortrag beziffere; er müsse dies nicht unmittelbar - etwa innert einer Frist von 30 Tagen - nach Abschluss oder gar während der Beweisabnahme tun (E. 4.2.2 und 4.3 am Ende).
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4.4 Nach den (für das Bundesgericht verbindlichen) vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt war das Gutachten Y. betreffend Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks (siehe Sachverhalt Bst. A.) "entscheidend", um die eingeklagte Schadenersatzforderung beziffern zu können. Das Gutachten wurde (in einer ersten ![]() ![]() | |