48. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 | |
Regeste | |
Art. 738 ZGB; Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechts im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren.
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Sachverhalt | |
A.a A.A. und B.A. sind seit dem 12. Februar 2015 je hälftige Miteigentümer der Liegenschaften U. Gbbl. Nrn. x, y und z; C. ist seit dem 1. Juni 2011 Eigentümer der Nachbarliegenschaft U. Gbbl. Nr. q. Im Grundbuch ist ein Näherbaurecht jeweils zugunsten und zulasten der Grundstücke Nrn. q, y und z eingetragen. Gemäss dem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Februar 1990 umfasst dieses das Recht, bis auf einen Meter an die gemeinsame Grenze zu bauen. Sodann darf auf dem Grundstück Nr. q die Firsthöhe maximal 11,60 m erreichen.
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A.b C. verfügt über einen rechtskräftigen Baubewilligungsentscheid für ein Bauprojekt auf seinem Grundstück, gemäss welchem ein Grenzabstand von 110 cm zu den Grundstücken von A.A. und B.A. eingehalten wird.
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B. A.A. und B.A. strengten in der Folge ein Verfahren an, um es C. zivilrechtlich verbieten zu lassen, das öffentlich-rechtlich bewilligte Bauvorhaben auszuführen oder ausführen zu lassen. Während ihre Klage vom Kantonsgericht Glarus erstinstanzlich gutgeheissen wurde, wies sie das Obergericht des Kantons Glarus auf Rechtsmittel hin ab (Entscheid vom 4. November 2022).
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C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 wenden sich A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 4. November 2022 aufzuheben und den erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts zu bestätigen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Erwägung 3.4 | |
3.5 Der Grundbucheintrag "Näherbaurecht" umfasst das Recht, in einem geringeren als dem gesetzlichen Abstand an die Grenze des Nachbargrundstücks zu bauen, d.h. auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. Im Gegensatz zu den ![]() ![]() | |
Bei einem gegenseitigen Näherbaurecht verpflichten sich die beteiligten Grundeigentümer gegenseitig, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil des anderen im Abstandsbereich zu dulden (SCHÜPBACH SCHMID, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, 2001, S. 55).
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3.6.2 Die Sichtweise der Beschwerdeführer (vgl. die nicht publ. E. 3.2) schliesst die beidseitige Umsetzung des Näherbaurechts aus. Damit hätten die seinerzeitigen Vertragsparteien eine unvernünftige, sachwidrige Regelung getroffen. Davon kann indes im Regelfall nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags ("räumen sich gegenseitig bezüglich der nachfolgend genannten Grundstücke das Recht ein, bis auf 1 m an die gemeinsame Grenze zu bauen") schliesst das Verständnis der Beschwerdeführer zwar nicht aus, legt es aber auch nicht nahe. Da für den Regelfall anzunehmen ist, dass die ursprünglichen Vertragsparteien eine vernünftige, sachgerechte Regelung angestrebt haben (vgl. die nicht publ. E. 3.3.3), müsste sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag und/oder aus anderen (objektiv ![]() ![]() | |
3.6.3 In der Lehre wird für die Auflösung der aus dem Widerspruch zwischen dem (gegenseitigen) Näherbaurecht und baurechtlichen Gebäudeabstandsvorschriften entstehenden Kollision der gegenseitigen Rechte und Pflichten die Ansicht vertreten, es profitiere der Erst bauende vom Abstandsprivileg und müsse der Zweitbauende weiter von der Grenze abrücken. Insofern präjudiziere der Erstbauende die baulichen Möglichkeiten des Zweitbauenden, weil er nicht nur Dienstbarkeitsbelasteter, sondern gleichzeitig auch Dienstbarkeitsberechtigter ist und somit ein ihm von der Gegenpartei eingeräumtes Recht ausübe (VALLATI, Dienstbarkeiten und Bauvorhaben, 2021, S. 75 Rz. 160; HÜRLIMANN-KAUP/HAGI, Einseitiges Grenzbaurecht: Pflichten des Belasteten, BR 2016 S. 341; SIEGRIST, Tücken im Grenz- und Näherbaurecht, Wohnwirtschaft HEV Aargau Nr. 4/2017 S. 19). Dabei stützen sich die Autoren HÜRLIMANN-KAUP/HAGI und SIEGRIST auf kantonale Rechtsprechung. Dieser Sichtweise ist zu folgen. Ergibt sich weder aus dem Vertragstext selber noch aus den weiteren ![]() ![]() ![]() |