17. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kanton Zürich und Betreibungsamt der Region Maloja (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 | |
Regeste | |
Art. 17, 274 und 275 SchKG; Art. 170 DBG; federführendes Betreibungsamt (Lead-Amt); Steuerarrest.
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Sachverhalt | |
A.a Gegen A. wurde am 27. Januar 2016 wegen Steuergefährdung und Wohnsitz im Ausland eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern der Jahre 2005 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 im Totalbetrag von Fr. 65'000'000.- erlassen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung wurden in der Folge verschiedene Arrestbefehle erlassen und von den örtlich zuständigen Betreibungsämtern vollzogen.
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A.b Am 1. Juni 2021 erging ein weiterer Arrestbefehl bezüglich der direkten Bundessteuern über Fr. 65'000'000.-, mit welchem das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt bezeichnet wurde. Gestützt darauf liess das Betreibungsamt rechtshilfeweise ![]() ![]() | |
B. Das Kantonsgericht Graubünden wies die von A. gegen die Arresturkunde des Lead-Betreibungsamts vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde am 13. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 ist A. an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf seine Anträge betreffend die Wahl des Lead-Betreibungsamtes einzutreten und diese materiell umfassend zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 16. September 2021 rechtswidrig sei. Demzufolge sei das Betreibungsamt anzuweisen, alle auf der besagten Arresturkunde beruhenden Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren Aufhebung anzuordnen.
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(...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
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(Auszug)
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2.1.1 In einem Parallelverfahren (Urteil KSK 19 50) verneinte die Vorinstanz die Nichtigkeit des für die Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 140'000'000.- ausgestellten Arrestbefehls durch das Lead-Betreibungsamt der Region Maloja. Gegen dieses kantonsgerichtliche Urteil vom 17. November 2020 gelangte der Betreibungsschuldner an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2022 abwies. Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckte, ![]() ![]() | |
2.3.1 Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, ![]() ![]() | |
2.3.3 Nicht unter die Aufgaben der Aufsichtsbehörden fällt die Beaufsichtigung der gerichtlichen Behörden wie z.B. des Arrestgerichts; diese gehören seit jeher nicht zum Kreis der Beaufsichtigten (BGE 32 I 604 f. E. 1; Urteile 5A_576/2010 vom 18. November 2010; 5A_647/ 2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2.1; 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.3). So wie das Arrestgericht die gesetzliche Befugnis hat, einen Arrestbefehl zu erlassen (Art. 271 SchKG), gilt für die in Frage stehenden direkten Bundessteuern eine spezielle Regelung (Art. 170 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wonach die kantonale Verwaltung für gefährdete Steuerforderungen jederzeit und ohne ein Gericht anrufen zu müssen, eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann, die als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG gilt. Oft wird in der Praxis ein zusätzlicher Arrestbefehl ausgestellt, der die zu verarrestierenden Vermögenswerte bezeichnet und alle (weiteren) für ![]() ![]() | |
2.5.1 Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass der steueramtliche Arrestbefehl mit der Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes die ![]() ![]() | |
2.5.4 Auf jeden Fall kann der betreffende Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts auf einen Rekurs in Steuersachen keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde schaffen, auf die hier angehobene Beschwerde gemäss ![]() ![]() | |
2.6 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Rechtswidrigkeit der Arresturkunde vom 16. September 2021 festzustellen, bleibt mangels Begründung unbeachtlich. ![]() |