Erstens sind die Gerichtsbehörden bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozialrechtliche staatliche Unterstützungsleistungen gebunden. Zweitens setzt Art. 119 Abs. 2 ZPO - wie erwähnt - voraus, dass die von den Ansprechern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben. Ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe diesen Anforderungen im Einzelfall genügt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände

und der eingereichten Unterlagen ab. So ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen (vgl. Urteile 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2; 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.9 am Ende; siehe im Übrigen Urteile 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4;
anders allerdings Urteil 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E. 6.2). Dieses Verständnis liegt auch jenem Teil der Doktrin zugrunde, welcher dafür hält, dass aus "dem blossen Bezug von Sozialhilfe [...] nicht auf Bedürftigkeit geschlossen werden [dürfe], ohne dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen" (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 117 ZPO;RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO), respektive dass der Sozialhilfebezug "zwar als Indiz für eine Mittellosigkeit i.S. der ZPO herhalten [vermöge],für sich alleine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse jedoch nicht als Nachweis der Prozessarmut [genüge]"(LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016,N. 16 zu Art. 117 ZPO; sinngemäss auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 89 f. Rz. 254 und S. 285 Rz. 795). Es ist denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass für Sozialhilfebezüger bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsberechnung Überschüsse resultieren, welche zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden können (Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 5.5), woran der Grundsatz nichts ändert, dass die Sozialhilfe nicht für die Bezahlung von Prozesskosten bestimmt ist.