50. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bank B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_110/2021 vom 2. August 2022 | |
Regeste | |
Art. 38 LugÜ, Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 148 Abs. 1 IPRG; vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung.
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Sachverhalt | |
A.a Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über C. den Konkurs. Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte am 15. Januar 2020 den Kollokationsplan auf. Darin wurde A. als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 10'070.87 für eine Honorarrechnung vom 12. Januar 2019 zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde Bank B. mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 437'466.80 gemäss Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court zugelassen.
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A.b Am 5. Februar 2020 erhob A. beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen Bank B. und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab; die Zulassung der Forderung von Bank B. im Kollokationsplan wurde bestätigt.
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B. Gegen das Kollokationsurteil des Bezirksgerichts gelangte A. an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt er, es sei die von Bank B. (Beschwerdegegnerin) eingegebene und von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan im Konkurs C. zugelassene Forderung zu streichen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.
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(...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Verjährung einer im Konkurs eingegebenen Forderung, welche sich auf ein englisches Urteil stützt. Die Zulassung ist Streitgegenstand in einem negativen Kollokationsprozess. Während das Obergericht in Anwendung des Rechts des Urteilsstaates (England) die Verjährung der Forderung verneint und die Kollokation der beklagten ![]() ![]() | |
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3.2.3 In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, dass unabhängig vom Vorliegen eines Urteils das Recht der Forderung anzuwenden sei (Forderungsstatut; VOCK, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 81 SchKG), oder die 10-jährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR massgeblich sei, sofern im ausländischen ![]() ![]() | |
3.2.5 Wenn das Obergericht die Anwendbarkeit von Art. 137 Abs. 2 OR auf ausländische vollstreckbare Urteile verworfen hat, ist es massgebender Praxis und Lehre gefolgt, wonach derartige Fristen (Verjährung als zeitliche Grenzen zur Durchsetzung des Urteils) nicht im Exequaturverfahren, sondern - wie dargelegt - in der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden können. Die Vorinstanz hat sodann darauf abgestellt, dass die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung die Hauptwirkung der Verjährung ist, auch wenn die Forderung in einem Urteil festgestellt worden ist. Die Anwendung des Verjährungsrechts des Urteilsstaates lässt sich mit guten Gründen vertreten, weil es sich regelmässig um eine mit Rechtskraft des Urteils eintretende neue Verjährungsfrist handelt. Diese Anknüpfung soll dazu beitragen, widersprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide zu vermeiden (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 148 IPRG; WILDHABER/DEDE, a.a.O.). Wenn das Obergericht diesem Kriterium ausschlaggebende ![]() ![]() | |
3.3.2 Sodann hat das Obergericht für die zeitliche Geltendmachung der Urteilsforderung die englischen Civil Procedure Rules 1998 (CPR) berücksichtigt (R. 83.2 [3.a]), und festgehalten, dass erstnach Ablauf von sechs Jahren eine besondere gerichtliche Erlaubnis notwendig ist, um die Vollstreckung ("writ or warrant") eines Urteils verlangen zu können ("A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where [...] six years or more have elapsed since the date of the judgment or order.").Aus den (von den Vorinstanzen stellenweise angeführten) Hinweisen zum englischen Recht geht hervor, dass Grundgedanke der bereits erwähnten Bestimmung (sec. 24) im Limitation Act 1980 sei, dass der Urteilsgläubiger mit der Urteilsvollstreckung fortfahren muss, ![]() ![]() | |
3.4 Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts verletzt haben soll (Art. 96 lit. a BGG), wenn es für die Verjährung der umstrittenen Forderung (wie vom Beschwerdeführer verlangt) auf das englische Recht des Urteilsstaates abgestellt hat und dabei (mit Hinweis auf GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 148 IPRG) alle Fragen, die den rechtlichen Einfluss der Zeit auf die Obligation betreffen (Beginn, Dauer, Wahrung der Urteilsverjährungsfrist), miteinbezogen hat. ![]() |