41. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.C. und D.E. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_382/2021 vom 20. April 2022 | |
Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand. | |
Art. 163, Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Anspruch auf Betreuungsunterhalt bei Verheiratung des betreuenden Elternteils. | |
Sachverhalt | |
A.a B.C. (geb. 2012) ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten D.E. und A. Sie steht unter der Obhut von D.E.
| |
A.b Für die ersten sechs Monate nach ihrer Geburt wurde B.C. vom Sozialamt V. und für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis 31. August 2017 von den Sozialen Diensten U. finanziell unterstützt.
| |
A.c Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland A. zur Bezahlung von monatlichen ![]() ![]() | |
B.
| |
B.a Dagegen ergriff A. Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen.
| |
B.b Ende Oktober 2017 heiratete D.E. F.E. Am 14. November 2017 gebar sie die Tochter G.E.
| |
B.c Mit Entscheid vom 23. März 2021 setzte das Kantonsgericht die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest, wobei es für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 30. September 2028 auch Betreuungsunterhalt berücksichtigte.
| |
C.
| |
C.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Mai 2021 wendet sich A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Herabsetzung der gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträge.
| |
C.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reformiert den angefochtenen Entscheid insoweit, als es B.C. für die Zeit ab Verheiratung von D.E. keinen Betreuungsunterhalt zuspricht.
| |
(Zusammenfassung)
| |
4.1 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es - wie hier - um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (BGE 123 III 161 E. 4b mit Hinweisen; Urteile 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.4 mit Hinweisen, in: BlSchK 2021 S. 9; 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 334; 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, ![]() ![]() | |
(...)
| |
7.3.2 Indes ist die Mutter seit dem 27. Oktober 2017 mit F.E. verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Kind G.E. hat. Das Kantonsgericht hat der Mutter bis Juli 2022 ein Einkommen von Fr. 400.- und ab August 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'620.- bzw. ab August 2030 ein solches von Fr. 2'540.- angerechnet. Soweit weitergehend wird sie vollständig von ihrem Ehemann unterstützt. ![]() ![]() | |
Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3).
| |
Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. In sachlicher Hinsicht umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, d.h. alle häuslichen und persönlichen Bedürfnisse der Familie. Er umfasst die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung, Kleider, Gesundheitskosten, Kranken-, Unfall-, Lebens- und/oder Haftpflichtversicherungen, kulturelle Bedürfnisse wie Kino, Theater, Bücher, Zeitschriften, Freizeitbetätigungen, religiöse und gesellige Bedürfnisse, Einkommens- und allgemeine Vermögenssteuern aller Gemeinwesen, notwendige Weiterbildungskosten sowie Beiträge an die zweite und unter Umständen auch an die dritte Säule (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 08.05 f.). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigen die Ehegatten die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
| |
Vorliegend haben sich die Ehegatten E. dahingehend verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsächlich) durch Geldzahlungen erbringt und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut. Damit sind die Lebenshaltungskosten der Mutter gedeckt; sie hat kein Manko, das über das Institut des ![]() ![]() | |