21. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_568/2021 vom 25. März 2022 | |
Regeste | |
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind.
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Sachverhalt | |
A.a A. (geb. 1948; Beschwerdeführer) und B. (geb. 1968; Beschwerdegegnerin) heirateten 2009. Sie sind die Eltern der 2011 geborenen Tochter C. Im Juni 2012 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und im Oktober 2012 beantragte A. die Regelung des Getrenntlebens. Am 4. Juli 2014 klagte er auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 (teilweise publiziert in: BGE 144 III 298) schied das Bundesgericht die Ehe ohne Regelung der Nebenfolgen der Scheidung.
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A.b Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies das Bezirksgericht Zürich die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren und regelte die übrigen Scheidungsnebenfolgen, namentlich die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungszeiten des Vaters, Weisung zum Besuch einer Familientherapie), den Vorsorgeausgleich sowie die Unterhaltspflicht von A. gegenüber der Tochter und gegenüber B. Ausserdem errichtete das Bezirksgericht für die Tochter eine Beistandschaft. ![]() | |
B.a Die gegen die Regelung der Scheidungsnebenfolgen von A. eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 soweit die Betreuungszeiten für die Tochter betreffend ab. In demselben Umfang trat es auf die Anschlussberufung von B. nicht ein, was diese erfolglos vor Bundesgericht beanstandete (Urteil 5A_808/2020 vom 21. Oktober 2021).
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B.b Mit Teilurteil vom 4. Juni 2021 (eröffnet am 10. bzw. 17. Juni 2021) hiess das Obergericht weitergehend die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gut und regelte die Scheidungsnebenfolgen sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in gewissen Punkten neu. Soweit hier interessierend, verpflichtete es dabei A. zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt von Fr. 11'910.- im Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt der Tochter in die I. Sekundarstufe sowie von monatlich Fr. 10'350.- ab dem 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt der Tochter in die I. Sekundarstufe bis zum 31. Oktober 2027. Hinzu kommen ein Betrag von monatlich Fr. 4'800.- für Wohnkosten sowie ein solcher von Fr. 350.- im Monat für die Hausratsversicherung ab dem Auszug von B. aus der ihr derzeit zur Verfügung gestellten Liegenschaft bis längstens Ende Oktober 2027. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht den Parteien je zur Hälfte, Parteienschädigungen sprach es keine zu.
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B.c Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 berichtigte das Obergericht dieses Urteil insoweit, als es die Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt neu ab Rechtskraft des Teilurteils vom 4. Juni 2021 beginnen liess.
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C. A. gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2021 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Teilurteils vom 4. Juni 2021 soweit den nachehelichen Unterhalt betreffend. Er sei zu verpflichten, an B. an den persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 2'473.- bis zum 31. Oktober 2023 und von Fr. 803.- vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2027 zu bezahlen. Auf die Zusprechung von zusätzlichem Unterhalt ab dem Auszug der Ehefrau aus der derzeit bewohnten Liegenschaft sei zu verzichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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(...)
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(Auszug)
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Erwägung 3 | |
Das Obergericht stufte die Ehe der Parteien, die rund drei Jahre gelebt worden ist, als Kurzehe ein. Die Beschwerdegegnerin sei 43 Jahre alt gewesen und habe seit langem eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit ausgeübt, als die Tochter geboren wurde. Diese Tätigkeit habe mit unbekanntem Umfang über die Geburt des Kindes hinaus angedauert. Letztere könne deshalb nicht als allein ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium gewertet werden. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin sich mit ihrem Beratungsunternehmen nach der Heirat mehr und mehr in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers begeben, was Vertrauen in den Fortbestand der Ehe begründet habe. Tatsächlich habe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit akzentuiert, als der Beschwerdeführer bei der Trennung sämtliche Mandate der Beschwerdegegnerin gekündigt habe. Dieser sei als alleinerziehende Mutter der Wiederaufbau ihres Unternehmens nicht mehr möglich gewesen, woran auch das Angebot einer grosszügigen Abfindung durch den Beschwerdeführer nichts ändere. Insgesamt liege damit eine lebensprägende Ehe vor und sei für die Unterhaltsberechnung an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen.
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3.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB als verletzt. Eine Ehe könne trotz grossen gerichtlichen Ermessens nur noch in wenigen Spezialfällen als lebensprägend qualifiziert werden, namentlich bei während längerer Zeit gelebter sog. klassischer Hausgattenehe. Hier sei kein solcher Fall gegeben: Die Beschwerdegegnerin habe ihre Geschäftstätigkeit nach der Geburt der Tochter trotz Mutterschaftsurlaubs fortgeführt und erst angesichts des Eheschutzverfahrens eingestellt. Weder habe sie ihre ökonomische Selbständigkeit aufgegeben oder sich auf die Rolle als Hausfrau ![]() ![]() | |
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin sieht sich durch eine qualifiziert falsche Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Teilurteil in verschiedenen (verfassungsmässigen) Rechten verletzt. Anders als dies das Obergericht annehme, sei sie nach der Geburt der Tochter nur noch sehr beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich ohne fremde Hilfe um das Kind gekümmert. Diese Rollenverteilung sei zwar nur kurz gelebt worden, habe aber auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruht. Zudem hätten die Parteien sich vorehelich ein Eigenheim gekauft. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin darin bestärkt worden, sich nach der Heirat in die (wirtschaftliche) Abhängigkeit der Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers zu begeben. Dies sei daher, ebenso wie das voreheliche Konkubinat, als lebensprägendes Element zu berücksichtigen. Zufolge der Geburt der Tochter und der Auflösung sämtlicher geschäftlicher Beziehungen durch den Ehemann (und nicht unter dem Eindruck des Eheschutzverfahrens) habe die Beschwerdegegnerin spätestens im Dezember 2012 keine Arbeitstätigkeit mehr ausgeübt. Mit Blick auf die damals geltende 10/16-Regel habe für die Mutter eines Kleinkindes auch keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bestanden, zumal eine solche erst mit Urteil vom 9. April 2020 verlangt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher auch nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Mit ![]() ![]() | |
Zur Lebensprägung der Ehe ergänzt die Beschwerdegegnerin, dass die Parteien sich im fortgeschrittenen Alter und damit nicht leichtfertig und in Kenntnis der Konsequenzen für ein Kind entschieden hätten. Durch die Betreuung des Kindes habe die Mutter sich mit einem nichtpekuniären Beitrag in die Ehe eingebracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann sei denn auch von beiden Parteien verursacht. Die Kinderbetreuungspflichten und die entsprechende Einschränkung in den Erwerbsmöglichkeiten bestünden sodann weit über die Scheidung hinaus. Dies alles begründe einen besonderen Vertrauensschutz und lasse die Ehe als lebensprägend erscheinen. Auch sei ein "Durchgriff" im Familienrecht insbesondere im Unterhaltsrecht bei Eheleuten mit beherrschenden Stellungen in einem Unternehmen anerkannt und geläufig. Anders als der Beschwerdeführer meine, sei über die Lebensprägung in einer Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Dabei könnten die bisher für oder gegen die Lebensprägung sprechenden Vermutungen als Kriterien beigezogen werden. Die Vorinstanz habe sich hieran gehalten und das ihr zukommende grosse Ermessen nicht verletzt.
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Erwägung 4 | |
Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB ![]() ![]() | |
Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.2-5.6, BGE 147 III 249 E. 3.4.3).
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4.3.2 Die Ehe der Parteien hat unbestritten nur wenige Jahre gedauert, wobei der gemeinsame Haushalt kurz nach der Geburt der Tochter aufgehoben worden ist (vgl. vorne Bst. A.a). Selbst wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Ehegatten nach der ![]() ![]() | |
4.3.3 Das Obergericht und ihm folgend die Beschwerdegegnerin gingen von einer lebensprägenden Ehe aus, weil die Ehefrau sich mit ihrem Unternehmen in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hatte - dies ist unbestritten - und zufolge Auflösung der Geschäftsbeziehungen nach der Trennung und unter Berücksichtigung der fortbestehenden Betreuungspflichten nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen konnte. Dem angefochtenen Urteil wie auch den Schilderungen der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann im Laufe der zwischen den Parteien geführten Beziehung und insbesondere nach der Heirat entwickelt hat (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2.2). Ähnlich wie die Betreuungsaufgaben der Ehefrau ist diese wirtschaftliche Konstellation zwischen den Ehegatten indes keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. Entsprechend können die sich aus ihr ergebenden Auswirkungen nicht als Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft gesehen werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild von Parteien, die sich entschlossen haben, neben der persönlichen auch enge wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. Die Entscheidung der Ehefrau, ihre Unternehmung in Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Ehemannes ![]() ![]() | |
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz trotz des ihr insoweit zukommenden Ermessens zu Unrecht auf das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend festgesetzt. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 125 ZGB und die Beschwerde erweisen sich als begründet. Auf die weiteren im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angenommenen Lebensprägung sowie der Berechnung des Unterhalts erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
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Erwägung 5 | |
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Der Beschwerdeführer erachtet allerdings einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin als durch die von ihm beantragten Beiträge (vorne Bst. C) sowie die seit der Scheidung der Parteien (vorne Bst. A.a) gestützt auf die für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffene vorsorgliche Regelung geleisteten Beiträge - faktisch handle es sich um nachehelichen Unterhalt - als bei weitem abgegolten. Entsprechend BGE 147 III 249 müsse seine Unterhaltspflicht mit Erlass des vorliegenden Entscheids daher im Prinzip enden. Unterhalt sei der Beschwerdegegnerin folglich nur noch im Umfang des von ihm Beantragten zuzusprechen (vgl. Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG), weshalb das Bundesgericht reformatorisch entscheiden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: Anders als hier stand in vorzitiertem Entscheid fest, dass die Ehefrau ab der definitiven Trennung zur vollen Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität verpflichtet war (BGE 147 III 249 E. 3.5.3). Dies trifft auf die Beschwerdegegnerin, der die Betreuung der gemeinsamen Tochter obliegt, unbestritten nicht zu. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Vorgehen nach dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht. Nicht entscheidend erscheint dabei, dass durch eine Rückweisung der Sache an das Obergericht das Verfahren noch etwas länger dauert und der Beschwerdeführer zur Leistung des für die Verfahrensdauer festgelegten Unterhalts verpflichtet bleibt (vgl. dazu auch BGE 147 III 249 E. 3.5.3 a.E.). Ebenfalls bleibt unerheblich, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten dazu bereit erklärt hat, der Beschwerdegegnerin auch nach der Trennung die Familienwohnung zu Wohnzwecken unentgeltlich zu überlassen. ![]() |