22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. S.-Stiftung gegen X. (Revisionsgesuch) | |
5F_8/2018 vom 5. März 2019 | |
Regeste | |
Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung.
| |
Sachverhalt | |
![]() | |
Auf Klage von X. hin erliess das Obergericht gegen die Stiftung das Verbot, den Eintrag über X. auf ihrer Internetseite sowie in ihren anderen Publikationsmitteln unter dem Titel oder in der Rubrik "Verbaler Rassismus" zu publizieren. Das Verbot wurde der Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB unterstellt. Die Stiftung legte dagegen Beschwerde ein, die das Bundesgericht abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5A_82/2012 vom 29. August 2012, teilweise veröffentlicht in BGE 138 III 641).
| |
Am 13. März 2013 reichte die Stiftung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit ein. Der EGMR stellte am 9. Januar 2018 einstimmig eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils 18597/13).
| |
Die Stiftung (Gesuchstellerin) beantragt dem Bundesgericht, das Urteil 5A_82/2012 vom 29. August 2012 in Revision zu ziehen. X. (Gesuchsgegner) schliesst auf Abweisung, soweit auf das Revisionsgesuch einzutreten sei.
| |
Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.
| |
(Zusammenfassung)
| |
Erwägung 3.3 | |
3.3.1 Schliesslich ist vorausgesetzt, dass die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können (BGE 144 I 214 E. 4.3 S. 227 f.). Die Wendung "notwendig" meint aber auch, dass es Sache der ![]() ![]() | |
![]() | |
![]() | |
3.3.5 Aus den dargelegten Gründen besteht ein ordentlicher Rechtsweg, der es der Gesuchstellerin gestattet, einen konventionskonformen Zustand zu verlangen. Die Voraussetzung für eine Revision des Urteils 5A_82/2012 vom 29. August 2012 (teilweise veröffentlicht in BGE 138 III 641) ist im Sinne von Art. 122 lit. c BGG nicht erfüllt und auf das Revisionsgesuch demnach nicht einzutreten. ![]() |