30. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_429/2017 vom 13. April 2018 | |
Regeste | |
Art. 28b Abs. 1 ZGB; Massnahmen zum Schutz vor Nachstellungen.
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Sachverhalt | |
A.a C. und A. lernten sich an Ostern 2010 kennen und trennten sich im Sommer 2010. Seit der Trennung beschwerte sich C. über die Belästigung, welche A. gegenüber ihr sowie ihrem privaten und beruflichen Umfeld ausübe.
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A.b Am 31. August 2012 erhob C. (Klägerin) beim Bezirksgericht March Klage gestützt auf Art. 28b ZGB und verlangte, dass gegen A. (Beklagter) ein näher bezeichnetes Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot mit Bezug auf ihre Person und ihr Umfeld ausgesprochen werde. A. erhob am 5. Dezember 2012 Widerklage und verlangte u.a., dass C. zu verbieten sei, ihn als "Stalker" zu bezeichnen.
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A.c Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 erliess das Bezirksgericht (in Gutheissung der Klage) ein näher bestimmtes Kontakt-, Orts- und Annäherungsverbot mit Bezug auf C. und ihrem familiären und beruflichen Umfeld und drohte die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an. Die Widerklage von A. wurde abgewiesen.
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B. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob A. Berufung. C. erhob Anschlussberufung (betreffend die Parteientschädigung). Mit Urteil vom 2. Mai 2017 hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz die Berufung teilweise gut, ersetzte das erstinstanzliche Urteil (in Dispositiv-Ziff. 2, 6 und 7) und bestätigte im Übrigen (in Abweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung) das erstinstanzliche Urteil, so dass wie folgt entschieden wurde:
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"1. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte hat sich vom Wohnort der Klägerin, L., und vom Arbeitsort der Klägerin, M., fernzuhalten.
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2. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen:
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Familie der Klägerin:
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- ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern
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Verwandte der Klägerin:
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- Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen und ihre Familien
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Berufliches Umfeld der Klägerin:
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- Alle Angestellten der X.-Gruppe, bestehend aus [...].
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- Alle Mitarbeiter der Fakultät N. der Universität P.
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3. Dem Beklagten wird verboten, sich der Klägerin mehr als 100 m zu nähern.
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4. Befolgt der Beklagte diese Anordnungen gemäss Ziff. 1-3 nicht, wird er wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit Busse bestraft (Art. 292 StGB).
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6. / 7. Gerichtskosten [...] und Parteientschädigung [...]"
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Weiter wies das Obergericht einen Antrag von C. betreffend die Vernichtung einer Berufungsbeilage ab.
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C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des kantons- und des bezirkgerichtlichen Urteils; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
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(Auszug)
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Das Kantonsgericht qualifizierte das Vorgehen angesichts der Dauer und Häufigkeit als Persönlichkeitsverletzung, d.h. als Nachstellung (Stalking) im Sinne von Art. 28b ZGB. Es hat die zum Schutz angeordneten Massnahmen (Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote) auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft und (nicht alle, aber) eine Reihe davon bestätigt.
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4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Ortsverbot mit Bezug auf L. und M. Die Beschwerdegegnerin hat ohne weiteres ein besonderes Interesse, sich an ihrem Wohn- sowie Arbeitsort ![]() ![]() | |
4.3.2 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer das Kontaktverbot mit der Familie der Klägerin und mit dem beruflichen Umfeld der Beschwerdegegnerin mit der Behauptung, dass er "nachweislich keinen Kontakt mit solchen Personen" gehabt habe. Diese Vorbringen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Das Kantonsgericht hat (wie bereits die Erstinstanz) festgestellt, dass der Beschwerdeführer Kontaktnahmen im beruflichen und privaten Umfeld der Beschwerdegegnerin getätigt und dadurch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen der Beschwerdegegnerin angegriffen und ihre Persönlichkeit verletzt hatte. Ein Kontaktverbot kann jedoch nicht nur mit Bezug auf die verletzte Person angeordnet werden; das Gericht kann auch andere Massnahmen treffen, um eine "in anderer Weise" erfolgende Belästigung zu verbieten (Art. 28b Abs. 1 [Ingress: "insbesondere"] Ziff. 3 [am Ende] ZGB). Dazu gehört das Kontaktverbot, welches das Kantonsgericht mit Bezug auf die Familie der Beschwerdegegnerin und deren beruflichem Umfeld bestätigt hat. Zweck ist der Schutz vor einer mittelbaren Belästigung, welche darin ![]() ![]() | |
4.3.3 Ferner erachtet der Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen als unverhältnismässig, weil sie ohne zeitliche Befristung angeordnet worden sind. Art. 28b ZGB sieht keine zeitliche Begrenzung der Massnahmen vor. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, die Massnahme befristet oder unbefristet anzuordnen (JEANDIN/PEYROT, a.a.O.; Bericht der Kommission, a.a.O.). Eine Befristung wäre in vielen Fällen, insbesondere bei Nachstellungen, jedoch nicht sinnvoll, weil ein Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was gerade vermieden werden sollte, um die Motivation des Stalkers nicht erneut anzuregen (FISCHBACHER, Stalking im Blickfeld des revidierten Persönlichkeitsschutzes [Art. 28b E-ZGB], AJP 2006 S. 811). Dies hat das Kantonsgericht berücksichtigt und zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführer auf Kontakte mit der Beschwerdegegnerin angewiesen ist oder aus anderen Gründen den Wohn- und Arbeitsort aufsuchen müsste, was eine zeitliche Befristung erfordern könnte. Solche Umstände hat der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht indes nicht geltend gemacht, weshalb es das Interesse der Beschwerdegegnerin, ihm nie mehr begegnen zu müssen, höher gewichten durfte. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Massnahme bzw. deren Nichtbefristung werfe ein "negatives Licht" auf ihn. Dass das Annäherungs- oder Ortsverbot für Dritte augenfällig werden könnte, ist in Anbetracht der unterschiedlichen Lebenskreise kaum anzunehmen; das Interesse der Beschwerdegegnerin am Schutz vor Nachstellung geht hier einer - vom Beschwerdeführer befürchteten - "sozial stigmatisierenden Wirkung" vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Interessenabwägung des Kantonsgerichts ![]() ![]() | |
4.4.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das vom Kantonsgericht bestätigte Verbot zur Vollstreckung eine nachmalige materielle Beurteilung erfordern soll (vgl. BGE 97 II 92 S. 93). Anhand des Kontaktverbotes mit den Personen aus dem familiären und beruflichen Umfeld erfährt er sodann ohne weiteres, dass er sich nicht Dritter bedienen darf, um die Beschwerdegegnerin mittelbar zu belästigen. Der Beschwerdeführer übergeht, dass mit der Anordnung gerade spezifiziert wird, welcher Drittpersonen er sich nicht bedienen darf. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Drittpersonen (unter der Rubrik "Familie der Klägerin", ![]() ![]() | |