27. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG und Mitb. gegen D. SA (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_843/2015 vom 6. Februar 2017 | |
Regeste | |
Art. 286 Abs. 1 SchKG; Schenkungsanfechtung; unentgeltliche Verfügung.
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Sachverhalt | |
A.a Am 30. April 2010 wurde über die E. AG, mit Sitz in U., der Konkurs eröffnet. Im Jahr vor der Konkurseröffnung hatte die E. AG mit der D. SA (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen), mit Sitz in Belgien, 13 Versicherungsverträge für Kreditversicherung abgeschlossen. Mit diesen Kreditversicherungsverträgen gewährte die D. SA gegen Bezahlung der Versicherungsprämien im Umfang von insgesamt rund 3,6 Mio. Fr. Versicherungsschutz für Ausfälle von Forderungen der Versicherungsnehmerin gegenüber 13 Kunden der E. AG aus Herstellung und Lieferung von Metallpressen.
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A.b Am 27. März 2012 trat die ausseramtliche Konkursverwaltung den Konkursgläubigerinnen A. AG, Bank B. SA und Bank C. AG gestützt auf Art. 260 SchKG den inventarisierten "Forderungsanspruch gegen die D. Kreditversicherungs-AG, Zweigniederlassung V., aus Prämienrückforderung Kreditversicherung (CHF 20'432'000.00) (Inv. Nr. x)" ab.
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Zu Begründung brachten die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die bei Versicherungsabschluss von der E. AG vorgelegten 13 Kaufverträge über Metallpressen und angeblichen Forderungen gegenüber Kunden seien fingiert gewesen. Den von der D. SA erwirkten Versicherungsschutz für Kreditausfall gegenüber den Kunden habe die E. AG dazu benutzt, um den Banken (darunter die Abtretungsgläubigerinnen) solide Geschäftsverhältnisse vorzutäuschen und diese zur Finanzierung zu bewegen. Wohl könne der D. SA keine Mitwirkung vorgeworfen werden. Die 13 mit der D. SA abgeschlossenen Kreditversicherungsverträge seien jedoch nichtig und die ohne Rechtsgrund erbrachten Prämienzahlungen daher unentgeltliche Verfügungen im Sinne von Art. 286 SchKG und anfechtbar.
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B. Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die A. AG, Bank B. SA und Bank C. AG gelangten mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 26. August 2015 wies das Kantonsgericht die Klage ebenfalls ab.
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C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhoben die A. AG, Bank B. SA und Bank C. AG Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die D. SA (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihnen Fr. 3'616'657.-, eventuell Euro 2'386'098.- zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2012. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen halten fest, dass die Nichtigkeit ex tunc (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses) wirke. Ihre darauf gestützte Argumentation, dass eine rechtsgrundlose Zahlung von Versicherungsprämien jedenfalls (sowohl in materiell- als auch in ![]() ![]() | |
3.3.4 Die paulianische Anfechtung ist nicht ein Institut des materiellen, sondern des Zwangsvollstreckungsrechts (BGE 33 I 254 E. 1 S. 256; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat [nachfolgend: Poursuite], 5. Aufl. 2012, Rz. 2924). Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; GILLIÉRON, Poursuite, a.a.O., Rz. 2863), und die - oft umstrittene - zivilrechtliche Gültigkeit oder Ungültigkeit ist keine Voraussetzung für die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts (BGE 73 III 142 S. 144; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite [nachfolgend: Commentaire], Bd. IV, 2003, N. 11 zu Art. 285 SchKG; A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 13 und 20 zu Art. 285 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 285 SchKG). Der ![]() ![]() | |
3.4.2 Mit der Zahlung der E. AG (Gemeinschuldnerin) für die Versicherungsprämien wurde über ihr Vermögen verfügt. Diese Geldzahlung kann nicht als unentgeltlich im Sinne der massgebenden Bestimmung bezeichnet werden. Ein Versicherungsvertrag und die Versicherungsprämien sind für die Versicherungsgesellschaft keine Freigebigkeit (Liberalität), da der Vertrag entgeltlich ist, der Umfang der sich gegenüberstehenden Leistungen feststeht und die Versicherungsprämien zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrag geleistet werden (SCHÜPBACH, a.a.O., N. 47 zu Art. 286 SchKG). Der Umstand, dass die kreditversicherten Forderungen der E. AG gegenüber den Kunden, wie sich später herausgestellt hat, angeblich ![]() ![]() | |
3.4.3 Die Beschwerdeführerinnen führen zutreffend aus, dass unentgeltliche Verfügungen sich dadurch auszuzeichnen, dass der Schuldner keine Gegenleistung "erhält" (u.a. mit Hinweis auf BGE 95 III 47 E. 2 S. 51). So ist z.B. das Eingehen einer Bürgschaft durch den Schuldner anfechtbar, wenn ihm dafür eine (Regress-) Forderung gegeben wird, die in Wirklichkeit keinen oder nur einen geringen Wert hat (BGE 31 III 350 E. 4 S. 353). Eine Gegenleistung ist damit - objektiv - nicht vorgesehen, was auf eine Freigebigkeit hinausläuft. Aus der Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass das Nichterhalten bzw. effektive Ausbleiben einer Gegenleistung bereits zur Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 286 SchKG führe. Entscheidend für die Annahme einer relevanten Gegenleistung ist, dass eine solche in angemessenem Verhältnis vorgesehen ist, ![]() ![]() | |
3.5 Nach dem Dargelegten stellt im Ergebnis keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz die Unentgeltlichkeit im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG der Prämienzahlungen der E. AG an die Beschwerdegegnerin und damit die Anfechtbarkeit verneint hat. Ob die Schenkungsanfechtung (wie die Erstinstanz angenommen hat) rechtsmissbräuchlich ist, ist nicht zu erörtern, da die Vorinstanz die Frage offengelassen hat. Eine Überschuldungs- oder Absichtsanfechtung (Art. 287 bzw. Art. 288 SchKG) sind schliesslich nicht Gegenstand der Klage und daher nicht zu erörtern. (...) ![]() |