Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 2. Der Beklagte als Vorkaufsverpflichteter erhebt vorsorglich Bes ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
56. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. und D. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_207/2007 / 5A_224/2007 / 5A_225/2007 vom 20. März 2008
Regeste
Art. 42 BGG; Zulässigkeit einer bedingten Beschwerde.
Sachverhalt
Am 30. Januar 1996 verkaufte E. seinem Sohn B. die Grundstücke GB x, GB y und GB z. Die Vertragsparteien begründeten ein Vorkaufsrecht, das im Grundbuch vorgemerkt wurde. E. starb am 18. April 2003. Erben sind sein Sohn B. und seine Tochter K. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 erklärte K. gegenüber B. "Ausübung des Vorkaufsrechts gestützt auf den von Ihnen mit D. geschlossenen Kaufvertrag vom 19.9.2003". Am 15. Januar 2004 teilte das Grundbuchamt mit, dass die Eigentumsübertragung an D. im Grundbuch eingetragen wurde. K. (Klägerin) leitete am 23. März 2004 gegen ihren Bruder B. (Beklagten) und gegen D. (Beklagte) den Prozess um das Eigentum am Grundstück GB x ein. Die Klage wurde kantonal teilweise gutgeheissen. Beide Beklagten haben gegen das kantonsgerichtliche Urteil je Beschwerde eingelegt und beantragen dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen (5A_225/2007 und 5A_207/2007). Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht begehrt die Klägerin die Gutheissung der Klage (5A_224/2007). Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde des vorkaufsverpflichteten Beklagten nicht ein.
2.4 Für die Zulassung der hier bedingten Erhebung der Beschwerde lassen sich prozessökonomische Gründe anführen. Die Lösung kommt dem Rechtsuchenden entgegen, der sich mit demkantonalen Urteil abzufinden bereit ist und lediglich Vorkehren treffen will für den Fall, dass sich die Gegenpartei mit dem bisherigen Ergebnis nicht zufriedengeben sollte. Die Unsicherheit, ob ein Beschwerdeverfahren tatsächlich eröffnet wird, beschränkt sich auf eine kurze Zeitspanne, zumal sich der Eintritt der Bedingung innert der Beschwerdefrist klärt. Das Gericht seinerseits kann mit der Behandlung der Eingabe und der Instruktion bis zum Eintritt der Bedingung grundsätzlich zuwarten und bei deren Ausbleiben das Verfahren ohne weitere Formalitäten mit geringem Aufwand erledigen. In diesem Sinn gestattet die Zulassung der bedingten Beschwerde einen effektiven Rechtsschutz des Bürgers und die rasche und einfache Erledigung des Verfahrens.