83. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A.W. und B.W. gegen C.W. und D.W. (Berufung) | |
4C.79/2005 vom 19. August 2005 | |
Regeste | |
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Einrede der Einwilligung des Verletzten.
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Sachverhalt | |
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Am 5. August 1978 wurde zwischen der X. AG und der W. & Co. ein als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" betitelter Vertrag zur Benutzung eines Teils einer der X. AG gehörenden Liegenschaft abgeschlossen. Am 8. Dezember 1992 wurde dieser Vertrag erneuert. Im zweiten Untergeschoss der betreffenden Liegenschaft befindet sich eine Autoeinstellhalle. Von den dortigen Parkplätzen sind 33 mit Parkuhren versehen. Mit Wirkung per 1. Januar 1995 vermietete die X. AG der W. & Co. die erwähnten 33 Parkingmeterparkplätze. Der Mietzins wurde zunächst auf Fr. 80.- pro Monat und Parkplatz festgelegt, was einem jährlichen Entgelt von Fr. 31'680.- entspricht. In den Jahren 1995 und 1996 flossen der X. AG unter dem Titel "Mietzinseinnahmen Parkuhren" je Fr. 31'680.- zu. Ab 1997 wurde das Entgelt auf Fr. 85.- pro Monat und Parkplatz erhöht, womit sich die Jahresmiete neu auf Fr. 33'660.- belief. Im hier interessierenden Zeitraum von 1995 bis 2000 wurden somit Zahlungen von insgesamt Fr. 198'000.- geleistet. In der gleichen Zeit von 1995 bis 2000 sollen sich aber die Einnahmen der W. & Co. aus der Parkuhrenbewirtschaftung nach Darstellung der Kläger auf insgesamt Fr. 470'478.20 belaufen haben.
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B. Nach dem Tod von S.W. im Jahre 1997, dem seinerzeitigen Alleinaktionär der X. AG, entstand zwischen dessen Nachkommen A.W. und B.W. einerseits (Kläger) und ihren Geschwistern ![]() ![]() | |
Das Bundesgericht weist eine von den Klägern dagegen erhobene Berufung ab.
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3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob durch die Verpachtung der 33 Parkingmeterparkplätze die X. AG als Verpächterin benachteiligt und die Kollektivgesellschaft W. & Co. als Pächterin unzulässig begünstigt wurde. Die Kläger sehen eine solche unzulässige Begünstigung darin, dass die Kollektivgesellschaft in der Zeit von 1995 bis 2000 nur einen Pachtzins von Fr. 198'000.- für die betreffenden Parkplätze bezahlt habe, während sich die Einnahmen aus der Parkuhrenbewirtschaftung im gleichen Zeitraum auf Fr. 470'478.20 belaufen hätten. In Bezug auf die Differenz von Fr. 272'478.20 sei von einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der von den Beklagten gebildeten Kollektivgesellschaft auszugehen. Diese Gewinnausschüttung sei den Beklagten, die gleichzeitig Verwaltungsräte der X. AG seien, als Pflichtverletzung anzulasten, so dass diese aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verpflichtet seien, der X. AG den von ihnen verursachten Schaden in der Höhe von Fr. 272'478.20 zurückzuerstatten. Das Handelsgericht hat dazu ausgeführt, der umstrittene Pachtvertrag sei seitens der X. AG von S.W. abgeschlossen worden, der damals - abgesehen von je einer fiduziarisch gehaltenen Aktie der beklagten Verwaltungsräte - "Alleinaktionärsstellung" gehabt habe. Als Alleinaktionär der X. AG sei er berechtigt gewesen, die Gesellschaft auch in einer für sie allenfalls weniger vorteilhaften ![]() ![]() | |
4.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Auffassung der Vorinstanz zutreffend ist, der seinerzeitige Alleinaktionär S.W. sei berechtigt gewesen, seine Aktiengesellschaft in einer allenfalls weniger vorteilhaften Weise vertraglich zu binden, weshalb die Organe den ![]() ![]() | |
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4.3.2 Diese Ausführungen wurden von der Vorinstanz zutreffend als gültig erhobene Einrede "volenti non fit iniuria" ausgelegt. Die Beklagten haben sich nicht nur darauf beschränkt, blosse Tatsachen zu behaupten, welche die Voraussetzung der haftungsbefreienden Einrede bilden. Vielmehr haben sie unter dem Titel "Rechtliches" festgehalten, dass sie das Rechtsgeschäft nicht zu verantworten ![]() ![]() | |