33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank B. (Beschwerde) | |
7B.184/2002 vom 10. Januar 2003 | |
Regeste | |
Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG).
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Die von der Bank B. gegen Ziffer 2 der Verteilungsliste (Behandlung der Mehrwertsteuerforderung) erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 17. September 2002 ab.
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Dieses Urteil nahm die Bank B. am 19. September 2002 in Empfang. Mit einer vom 27. September 2002 datierten und am 28. September 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie verlangt, Ziffer 2 der Verteilungsliste aufzuheben und festzustellen, dass für die Mehrwertsteuerforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Rangprivilegierung bestehe und jene in der 3. Klasse zu kollozieren sei.
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(...)
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Erwägung 2 | |
2.1 Das Obergericht geht davon aus, dass die Verwertung einer Liegenschaft eine steuerbare Lieferung im Sinne von Art. 5 lit. a in Verbindung mit den Art. 6 und 8 MWSTG (SR 641.20) darstelle. Die strittige Mehrwertsteuerforderung sei im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit der Liquidation der Konkursmasse, begründet worden. Als öffentlichrechtliche Verpflichtung, die ihren Entstehungsgrund in einer Tatsache habe, die sich erst nach der Eröffnung des Konkurses verwirklicht habe, bilde sie nach der Rechtsprechung, die ![]() ![]() | |
Sodann hält die Vorinstanz dafür, dass aus der Sicht der hier gestellten Frage die massgeblichen Verhältnisse bei Mehrwertsteuer und Grundstückgewinnsteuer vergleichbar seien. Steuersubjekt und Steuerdestinatar, d.h. durch die Steuer definitiv belastete Person, hier die Konkursmasse, seien in beiden Fällen die gleichen. Unter den dargelegten Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Steuern im Konkurs unterschiedlich zu behandeln sein sollten. Auch bei der durch die Zwangsverwertung einer Liegenschaft anfallenden Mehrwertsteuer handle es sich mithin um Massekosten, die vorab aus dem betreffenden Gesamterlös zu bezahlen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehe es nicht um eine Rangprivilegierung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber den Grundpfandgläubigern, für die eine gesetzliche Grundlage im Zivilgesetzbuch fehlen würde. In der angefochtenen Verteilungsliste sei die Mehrwertsteuer zwar nicht unter dem Titel "Verwertungskosten" aufgeführt, sondern als separate Position, doch ändere dies nichts daran, dass sie wie Betreibungskosten behandelt worden seien.
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2.2.2 Dass es sich bei der Mehrwertsteuer im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer um eine Konsumsteuer handelt, ist auf die hier massgebenden Kriterien ohne Einfluss. Aus dem gleichen Grund unbehelflich sind die Vorbringen, die Mehrwertsteuer werde nicht in einem ordentlichen Verfahren festgelegt und es handle sich ![]() ![]() ![]() |