Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden ...
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18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen Versicherung X. (Berufung)
4C.321/2001 vom 5. November 2002
Regeste
Art. 58 Abs. 1 SVG; Haftung des Fahrzeughalters.
Sachverhalt
A. (Kläger) verletzte sich am 5. April 1994 bei einem Selbstunfall als Lenker eines Personenwagens schwer und ist seither querschnittgelähmt. Er klagte gegen die Versicherung X. (Beklagte), als Haftpflichtversicherung der Y. AG, welche Eigentümerin des Unfallfahrzeuges war, auf Schadenersatz. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, Halter des Fahrzeuges seiim massgebenden Zeitpunkt des Unfalls nicht die Y. AG, sondern der Kläger selbst gewesen. Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab.