Regeste Sachverhalt Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Das Sachwalterbüro Bachmann & Co. ist durch den Besch ... 2. Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde ... 3. Ob ein Konkursverfahren bereits dann als umfangreich bezeichne ... 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem ...
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22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG (Rekurs)
Regeste
Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG.
Sachverhalt
A.- Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 25. März 1980 wurden Robert Imfeld, Konkursbeamter des Kantons Obwalden, und das Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, zu ausserordentlichen Konkursbeamten im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG, Alpnach, ernannt. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 11. November 1981 ersuchte die Konkursverwaltung die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung einer Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG im Betrag von Fr. 30'048.50. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1981 wies die Obergerichtskommission dieses Gesuch ab.
B.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Konkursverwaltung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei ihr eine Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG zuzusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Höhe dieser Gebühr an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die Vorinstanz betrachtet das vorliegende Konkursverfahren zwar für umfangreich; sie verneint jedoch, dass besonders aufwendige Abklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art notwendig gewesen wären. Zudem stellt sie fest, dass die Konkursverwaltungnicht substantiiert nachgewiesen habe, worin die zusätzlichen besonderen Abklärungen bestanden hätten. Das Sachwalterbüro Bachmann habe selbst geschrieben, dass es sich von ihm aus gesehen um ein durchaus übliches Konkursverfahren gehandelt habe.