9. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. August 1982 i.S. Kallivroussis (Rekurs) | |
Regeste | |
Art. 243 Abs. 1 SchKG.
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Sachverhalt | |
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B.- Am 24. April 1982 forderte der Gemeinschuldner die Konkursverwaltung auf, das Guthaben bei der Bad Flüh AG ![]() ![]() | |
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Gemeinschuldner, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Konkursverwaltung anzuweisen, das der Konkursmasse zustehende Guthaben gegenüber der Bad Flüh AG in Betreibung zu setzen.
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2. Im vorliegenden Fall hat die Bad Flüh AG zwar am 3. Februar 1981 die Forderung der Konkursmasse im hängigen Zivilprozess anerkannt. Diese Anerkennung wurde indessen kurz danach vom heutigen Präsidenten des Verwaltungsrats der Bad Flüh AG bestritten. Sie führte zudem bisher nicht etwa zu einer Abschreibung der Klage. Unter diesen Umständen fehlt es bereits am Erfordernis des unbestrittenen Guthabens im Sinne von Art. 243 Abs. 1 SchKG. Welche materiell- und prozessrechtliche Tragweite die von der Ehefrau des Rekurrenten als damaliger Verwaltungsratspräsidentin der Bad Flüh AG ausgesprochene ![]() ![]() | |