17. Entscheid vom 24. Februar 1960 i.S. Peyer. | |
Regeste | |
1. Auch wer im kantonalen Verfahren die Gelegenheit, sich der Beschwerde zu widersetzen, nicht benutzt hat, ist zur Weiterziehung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides befugt. Der nun erst gestellte Antrag auf Ablehnung der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme ist kein "neuer" im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG.
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3. Wie ist bei der Lohnpfändung auf die von einem Zessionar geltend gemachte Lohnabtretung Rücksicht zu nehmen? Durch Pfändung der betreffenden Lohnbeträge als bestrittene Forderungen oder durch Einleitung eines Widerspruchsverfahrens? Die Lohnabtretung hat gänzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn der Drittschuldner (der neue Arbeitgeber, laut dessen Fabrikordnung ein allgemeines Verbot der Lohnabtretung gilt) aus der Lohnabtretung keine Einwendung herleitet, sie vielmehr für das gegenwärtige Dienstverhältnis nicht gelten lässt und ihrer ungeachtet den ganzen Lohn dem Schuldner bezw. nun den vom Betreibungsamt als pfändbar bezeichneten Betrag vorbehaltlos diesem Amte zahlen will und es auf sich nimmt, sich mit dem Zessionar auseinanderzusetzen. In diesem Falle berührt der Streit über die Gültigkeit der Lohnabtretung das Betreibungsverfahren nicht.
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Sachverhalt | |
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B.- Darüber beschwerte sich die Kredit-Bank A.-G. mit dem Erfolge, dass die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt anwies, a) in den Betreibungen gegen W. Peyer "von dem über dem Existenzminimum liegenden Lohnbetrag nur diejenige Summe fest zu pfänden, die den von der Lohnschuldnerin nicht anerkannten Zessionsbetrag übersteigt, den Betrag der Zessionen dagegen als bestrittenes Guthaben zu pfänden", und b) die Firma Gebr. Sulzer A.-G. auf den Art. 168 OR aufmerksam zu machen. Auf Rekurs der Beschwerdeführerin ordnete die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Januar 1960 die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG statt der Pfändung bestrittener Lohnguthaben an.
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C.- Diesen Entscheid hat der Schuldner W. Peyer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "den abgezogenen bezw. ![]() ![]() | |
2. Eine andere Frage ist, ob durch diese Anordnung gerade der betriebene Schuldner beschwert sei, so dass er sich auf ein seine Rekurslegitimation begründendes Interesse zu berufen vermöge. In BGE 54 III 249 Erw. 2 wurde einem Schuldner keine Befugnis zuerkannt, sich über die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage nach Art. 107 Abs. 1 SchKG zu beschweren. Dort ging ![]() ![]() | |
3. Das Widerspruchsverfahren ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 106-109 SchKG) nur zur Abklärung von Rechten an Sachen vorgesehen. Seit dem Urteil vom 19. November 1904 (BGE 29 I 558= Sep. Ausg. 6 S. 282) wurde es freilich auch zur Austragung des Streites über das Gläubigerrecht an einer als solche des Schuldners gepfändeten Forderung als anwendbar befunden. Die neuere Rechtsprechung ist dann aber, der rechtlichen Natur der nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderung Rechnung tragend, zu einer andern Art der Abklärung des Gläubigerrechtes übergegangen: Die Forderung ist mit Rücksicht auf die Drittansprache eines Zessionars oder sonstigen Erwerbers als bestrittene zu pfänden. Sie kann hierauf - sowohl gegenüber dem Drittschuldner, der allenfalls noch andere Einreden erhebt, wie auch gegenüber dem als Zessionar oder als Erwerber aus anderem Rechtsgrund auftretenden Vierten - entweder vor jeder Verwertungsmassnahme durch das Betreibungsamt selbst auf Grund von Art. 100 SchKG oder aber, kraft Überweisung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG, durch einen betreibenden Gläubiger oder endlich durch einen Ersteigerer geltend gemacht werden (BGE 65 III 129, BGE 66 III 42; für das Konkursverfahren BGE 70 III 34; LEUCH, Die Bedeutung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens ![]() ![]() | |
Im vorliegenden Fall ist ein solches Vorgehen nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht am Platze, weil sich angesichts der Haltung des Drittschuldners der ganze den Notbedarf übersteigende Lohn mit voller Wirkung pfänden und zu Handen der betreibenden Gläubiger einziehen lässt, ohne dass die von den Zessionaren beanspruchten Teilbeträge als "bestrittene" geltend gemacht werden müssten. Der Drittschuldner (der heutige Arbeitgeber des Rekurrenten) erhebt nicht nur selber keine Einwendungen aus der Zession, sondern er verneint deren Rechtswirksamkeit, sei es, dass er ganz allgemein einer Lohnzession keine Wirkung über das bei ihrer Vornahme bestehende Dienstverhältnis hinaus zuerkennt (vgl. D. BÜHRLE, Die Lohnzession nach schweizerischem Recht, S. 106 ff.), sei es, dass er lediglich auf das in seinem Betriebe geltende, auch vom Rekurrenten anerkannte Lohnzessionsverbot pocht. Er ist auch nicht etwa bereit, die Auseinandersetzung über die von Zessionaren beanspruchten Teilbeträge Andern zu überlassen und sich durch Hinterlegung dieser Beträge gemäss Art. 168 OR (zu Gunsten des in einem ohne seine Mitwirkung durchzuführenden Prätendentenstreit Obsiegenden) von der Schuldpflicht zu befreien. Vielmehr gedenkt er nach vorinstanzlicher Feststellung ungeachtet der ihm angezeigten Zessionen nach wie vor dem Schuldner, also bei Pfändung des ganzen dessen Notbedarf übersteigenden Lohnes diesen vollen Lohnüberschuss dem Betreibungsamte zu Handen der betreibenden Gläubiger zu zahlen. Er nimmt die Gefahr einer doppelten Zahlung auf sich; das Betreibungsamt aber wird den vollen Lohnüberschuss, ohne dass gegen den Drittschuldner oder gegen vierte Ansprecher vorgegangen werden müsste, als endgültiges Betreibungsergebnis zu Handen der betreibenden Gläubiger empfangen.
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Unter diesen Umständen erübrigt sich jedoch auch das ![]() ![]() | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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