Regeste Sachverhalt Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Art. 173 Abs. 1 ZGB verbietet (mit Vorbehalt bestimmter Ausnah ... 2. Mit gutem Grund verlangt der Rekurrent nicht die Ernennung ein ... 3. Dagegen macht er im Rekurs noch insbesondere geltend, infolge ...
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16. Entscheid vom 28. August 1985 i.S. U.
Regeste
Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 1731 ZGB.
Sachverhalt
Gegen den Rekurrenten hoben für eine Forderung seines verstorbenen Schwiegervaters dessen vier Erben, worunter die Ehefrau des Rekurrenten, Betreibung an. Darüber beschwerte sich der Rekurrent mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei als nichtig zu erklären, weil er das in Art. 173 ZGB aufgestellte Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten verletze.
Mit Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. Juli 1958 abgewiesen, hält der Betriebene mit Rekurs an das Bundesgericht an der Beschwerde fest.
Es kommt nicht etwa in Frage, die Erbengemeinschaft auf den Weg einer ohne die Ehefrau des Schuldners anzuhebenden Betreibung zu verweisen. Denn solange die Erbengemeinschaft besteht und über die in Frage stehende zum Nachlass gehörende Forderung keine Teilungsverfügung vorliegt, kann sie nur von den Erben insgesamt, mit Einschluss der Ehefrau des Schuldners, geltend gemacht werden; und zwar sind alle zu der Erbengemeinschaft verbundenen Personen einzeln in Betreibungsbegehrenund Zahlungsbefehl aufzuführen ((Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes vom 3. April 1925).