Prozessentschädigungen, die einem Ehegatten gegenüber dem andern zugesprochen werden, fallen zweifellos nicht allgemein unter den Begriff der Beiträge (subsides, sovvenzioni) im Sinn von Art. 176 Abs. 2 ZGB. Sie sind daher grundsätzlich dem Betreibungsverbot des Art. 173 ZGB unterstellt, ebenso wie die Hauptforderung, die den Gegenstand des Prozesses bilden mag, z.B. Kaufpreis, Darlehen usw., sofern nicht eben ein Beitrag im wahren Sinn des Wortes, d.h. eine zur Bestreitung des Lebensaufwandes dienende Leistung, im Streite liegt (vgl. BGE 82 III 4 unten). Trifft letzteres zu, wie z.B. bei Verfügungen gemäss Art. 145 oder 170 Abs. 3 ZGB, so ist dann allerdings nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie die Unterhaltsforderung selbst auch die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten in derselben Verfügung zugesprochene Prozessentschädigung vom Betreibungsverbote ausgenommen. In solchen Fällen gilt die Prozessentschädigung als eine die Unterhaltsbeiträge ergänzende Nebenleistung, wie denn das betreffende Verfahren zur Erwirkung eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs notwendig war. Da ferner vermieden werden soll, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte den ihm hiebei erwachsenen (und nicht durch Vorschüsse des andern gedeckten) Prozessaufwand aus den ihm für andern Bedarf zugesprochenen Beiträgen zu decken habe, wird die Betreibung für die Prozessentschädigung auch dann gestattet, wenn die Beitragspflicht nicht

den einzigen Gegenstand, sondern nur einen Teil der gerichtlichen Entscheidung bildete. Deshalb lässt BGE 82 III 1 ff. auch bei gerichtlicher Trennung der Ehe die Betreibung für die einem Ehegatten zugesprochene Prozessentschädigung stets dann zu, wenn das Urteil diesem Ehegatten Unterhaltsbeiträge zuerkennt (sei es für ihn selbst, analog Art. 170 Abs. 3, oder für Kinder, gemäss Art. 156 Abs. 2 ZGB). Und zwar ist daselbst auf S. 6 und 7 ausgeführt, dass die einem Ehegatten im Trennungsurteil neben Unterhaltsbeiträgen zugesprochene Prozessentschädigung ohne weiteres und ohne Vorbehalt in Betreibung gesetzt werden kann, also gleichgültig ob der darauf berechtigte Ehegatte im einzelnen Falle sonst Gefahr liefe, Unterhaltsbeiträge zur Deckung des Prozessaufwandes in Anspruch nehmen zu müssen.