5. Entscheid vom 28. Februar 1957 i.S. Kamer. | |
Regeste | |
Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen.
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Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG)
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Sachverhalt | |
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1. Die Beschwerde an die Vorinstanz richtete sich formell nur gegen die Anzeige an die Arbeitgeber, so dass man sich fragen kann, ob der Hauptantrag des Rekurses, ![]() ![]() | |
2. Unbegründet ist aber auch der Eventualantrag des Rekurrenten. Art. 99 SchKG stellt den Erlass der Anzeige an den Schuldner der gepfändeten Forderung (hier: an den Arbeitgeber) nicht in das Ermessen des Betreibungsamts, sondern schreibt diese Anzeige allgemein vor. Die Aufsichtsbehörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden, auch nicht ![]() ![]() | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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