3. Entscheid vom 3. Januar 1956 i. S. Sigrist. | |
Regeste | |
Ein Rechtsvorschlag, der nur mit dem Mangel neuen Vermögens begründet wird, schliesst nicht den Verzicht auf die Bestreitung der Forderung in sich (Art. 75 SchKG).
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Sachverhalt | |
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1. Der Schuldner hat mit dem ersten Teil seiner Erklärung eindeutig Rechtsvorschlag erhoben. Indem er beifügte, er sei "nicht zu besserem Vermögen gelangt", hat er seinen Rechtsvorschlag nicht widerrufen und ihn auch nicht auf die Einrede aus Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG beschränkt. Die in BGE 34 I 186= Sep. ausg. 11 S. 42 vertretene und von JAEGER (N. 2 zu Art. 75 SchKG) ![]() ![]() | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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