24. Entscheid vom 20. Oktober 1954 i.S. Stebler. | |
Regeste | |
Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG).
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Sachverhalt | |
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2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Massnahme mangels einer gültigen Pfändung gesetzwidrig sei. Der Umstand, dass gegen die Pfändung eine Beschwerde anhängig war, machte die Pfändung nicht ungültig. Dass dieser (heute endgültig abgewiesenen) Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden und die amtliche Verwahrung aus diesem Grunde unstatthaft gewesen sei, behauptet die Rekurrentin selber nicht. Der von ihr angezogene EntscheidBGE 58 III 82hat mit der Frage, ob während der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die ![]() ![]() | |
4. Ob die Gläubigerin glaubhaft gemacht habe, dass die amtliche Verwahrung zur Sicherung ihrer durch die Pfändung begründeten Rechte geboten sei, ist im wesentlichen eine Ermessens- und Beweisfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann (BGE 48 III 201). Eine ![]() ![]() | |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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