24. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
9C_609/2022 vom 13. Juni 2023 | |
Regeste | |
Art. 18 Abs. 2 lit. a-c bzw. lit. d-i, Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG 2009; Charakter und Rechtsfolgen eines Investitionsbeitrags, der durch die öffentliche Hand ausgerichtet wird und der Förderung der privatwirtschaftlich erbrachten medizinischen Spitzenforschung dient.
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Die "gegenleistungslose" Geldleistung durch einen kantonalen Lotteriefonds erweist sich vorliegend als vorsteuerwirksame Subvention: Die privatrechtliche Institution, die die ermessensweise erbrachten Mittel empfängt, kann über den Investitionsbeitrag nicht nach eigenem Gutdünken verfügen (was für eine vorsteuerneutrale Spende spräche). Vielmehr hat sie die Mittel entsprechend der vordefinierten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecksetzung einzusetzen. Der Umstand, dass die Mittel über mehrere Stationen flossen, lässt im vorliegenden Fall den Charakter als Subvention unberührt, da für alle Beteiligten klar war, dass die Mittel letztlich der privatrechtlichen Institution zukommen sollten (E. 3.2).
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Sachverhalt | |
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Die Steuerpflichtige liess auf einer im Eigentum des Kantons Zürich befindlichen Baurechtsparzelle den Campus A. erstellen, der im Dezember 2015 eröffnet wurde. Die Baukosten beliefen sich auf rund Fr. 64'000'000.-, an welchen sich auch der Kanton Zürich beteiligen wollte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess hierzu am 26. Februar 2014 einen Antrag betreffend "Beschluss des Kantonsrats über die Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten der [Mehrheitsaktionärin]". Demzufolge sollte ein Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- ausgerichtet werden, dies zulasten des Lotteriefonds des Kantons Zürich und zugunsten der Mehrheitsaktionärin. Der Regierungsrat führte in seinem Antrag namentlich aus (Ziff. 6 des Antrags):
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"Es ist erklärtes Ziel des Regierungsrates, Spitzenleistungen im Wissens- und Forschungsbereich sowie in der hochspezialisierten medizinischen Versorgung zu ermöglichen und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde eine Gesamtstrategie festgelegt. Die Forschung im Bereich des Bewegungsapparates entspricht einem der wesentlichen Schwerpunkte der Universität Zürich sowie der universitären Spitäler und auch der Gesamtstrategie Hochspezialisierte Medizin (...). Durch den 'Campus A.' erfährt der Forschungsstandort Zürich eine spürbare Stärkung. Der Campus dürfte Forscherinnen und Forscher sowie Entwicklerinnen und Entwickler und ![]() ![]() | |
Der Kantonsrat des Kantons Zürich folgte dem regierungsrätlichen Antrag und sprach an seiner Sitzung vom 23. Februar 2015 den beantragten Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.-. Die Mittel gelangten in der Folge, wie beabsichtigt, an die Mehrheitsaktionärin, die sie an die Steuerpflichtige weiterleitete, wo der Investitionsbeitrag am 10. Juni 2015 einging und auf dem Konto 1020 verbucht wurde.
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Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte sich später auf den Standpunkt, dass die Steuerpflichtige den Beitrag zu Unrecht als Spende statt als öffentlich-rechtlichen Beitrag (Subvention) qualifiziert und demnach zu Unrecht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs unterlassen habe. Die Steuerpflichtige bestritt dies, worauf die ESTV ihre Sichtweise verfügungsweise bestätigte. Sie erwog, dass der Investitionsbeitrag in Anwendung von § 61 des Gesetzes [des Kantons Zürichs] vom 9. Januar 2006 über Controlling und Rechnungslegung (CRG/ZH; LS 611; mittlerweile aufgehoben und ersetzt durch das Lotteriefondsgesetz [des Kantons Zürich] vom 2. November 2020 [LFG/ZH; LS 612], in Kraft seit 1. Januar 2021) ausgerichtet worden sei. Entsprechend beruhe er auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Zudem sei er zweckgebunden ausgerichtet worden. Daher sei der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen.
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Mit Urteil A-6558/2020 vom 13. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 11. Dezember 2020, soweit hier interessierend, ab.
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Die Steuerpflichtige erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht weist diese ab.
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(Zusammenfassung)
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Erwägung 2 | |
2.1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer erheben (Art. 130 Abs. 1 BV). Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG ![]() ![]() | |
Erwägung 2.2 | |
2.2.2 Zur Verwirklichung der Belastungskonzeption (vorne E. 2.1) ist dem inlandsteuerpflichtigen Unternehmensträger (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009) die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs einzuräumen. Die steuerpflichtige Person ist demzufolge berechtigt, im Rahmen ![]() ![]() | |
2.2.4 Unter einem mehrwertsteuerrechtlichen Nichtentgelt ist ein Mittelfluss zu verstehen, dem keine tatbestandsmässige (Haupt-) Leistung gegenübersteht (Art. 18 Abs. 2 MWSTG 2009). Aufgrund des unvollständigen, hinkenden Leistungsverhältnisses liegen die Nichtentgelte von vornherein ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3 zu Art. 38 des damaligen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 1999; AS 2000 1300]; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 38 und § 4 N. 28; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 740). Daraus ergeben sich insbesondere zwei Folgen: Zum einen unterliegen Nichtentgelte keiner Mehrwertsteuer (Ausgangsseite), zum andern dürfen sie, jedenfalls grundsätzlich, zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen (Eingangsseite; Botschaft 2008, 6978 zu E-Art. 34 Abs. 1; BGE 141 II 199 E. 4.2 und 5.4; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 7 N. 123). Der Gesetzgeber hat dies, was die Eingangsseite betrifft, im deklaratorisch gehaltenen Art. 33 Abs. 1 MWSTG 2009 verankert und in einer nicht abschliessenden Aufzählung näher verdeutlicht (Art. 18 Abs. 2 lit. d-l MWSTG 2009 ![]() ![]() | |
a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden;
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b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; und
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c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke.
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Im Fall dieser drei Kategorien wirken die Nichtentgelte sich vorsteuerwirksam aus, indem der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen ist (Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009; Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.5).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.2 Diese Anknüpfung geht auch aus Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV 2009; SR 641.201) hervor. Die dortige Aufzählung verdeutlicht indes, dass der mehrwertsteuerrechtliche Subventionsbegriff weiter gefasst ist als jener, der dem Subventionsrecht innewohnt (BGE 129 II 385 E. 3.3.3). Denn gemäss Art. 29 MWSTV 2009 gelten als Subventionen und ![]() ![]() | |
a. Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG;
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b. Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
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c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht, und
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d. vergleichbare Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
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Selbst wenn die öffentliche Hand einen derartigen öffentlich-rechtlichen Beitrag nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, kann durchaus ein Mittelfluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009 vorliegen (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.2).
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2.3.3 In allgemeiner Weise zeichnet sich ein öffentlich-rechtlicher Beitrag durch die Zuwendung seitens eines Subjekts des öffentlichen Rechts bzw. allgemeiner eines "Trägers einer öffentlichen Aufgabe" aus (LIENHARD/MÄCHLER/ZIELNIEWICZ, a.a.O., S. 245). Wenngleich sich die Zuwendung in aller Regel als Geldleistung darstellt, sind ebenso Sach- oder Dienstleistungen denkbar. Als Empfänger des öffentlich-rechtlichen Beitrags kommen sowohl vom beitragsleistenden Gemeinwesen verschiedene andere Träger einer öffentlichen Aufgabe als auch Subjekte des Zivilrechts infrage (LIENHARD/MÄCHLER/ ZIELNIEWICZ, a.a.O., S. 246). Die Zuwendung muss zwangsläufig auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht"; BGE 147 I 1 E. 4.3.1), was aber für sich allein nichts darüber aussagt, ob eine rechtliche Pflicht zur Leistung bestehe. Klar ist indes, dass der Zuwendung so oder anders keine marktwirtschaftlich gleichwertige (Haupt-)Leistung seitens der subventionsempfangenden Person gegenübersteht (BGE 126 II 443 E. 6c; Urteil 2C_196/ 2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.3). Der öffentlich-rechtliche Beitrag wird mit einer klaren Unterstützungsabsicht erbracht: Dem subventionierenden Gemeinwesen geht es vorrangig darum, die beitragsempfangende Person bzw. die von dieser erbrachten oder zu erbringenden Leistungen finanziell zu unterstützen, um damit volkswirtschaftliche, regionalpolitische, strukturpolitische oder andersartige öffentlich-rechtliche Ziele zu erreichen (Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 236; ![]() ![]() | |
Erwägung 2.4 | |
Erwägung 2.4.2 | |
2.4.2.1 Die Spende erscheint als eine Zuwendung, wobei es sich auch dabei um eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung handeln kann, welche die spendende Person erbringt oder veranlasst. Bei der spendenden Person handelt es sich indes in aller Regel um ein Subjekt des Zivilrechts, was nicht ausschliesst, dass unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch ein Träger einer öffentlichen Aufgabe eine Spende erbringen kann. Zu denken ist etwa an eine Geldleistung, die das Gemeinwesen zugunsten der "Glückskette" oder einer anderen wohltätigen Organisation spricht. Empfänger der Spende wird in aller Regel ein anderes Subjekt des Zivilrechts sein. Von der "Freiwilligkeit" der Zuwendung ist auszugehen, wenn die spendende Person keiner gesetzlichen oder (vertrags-)rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die empfangende Person zu begünstigen. Sodann setzt Art. 3 lit. i MWSTG 2009 einerseits eine Begünstigungsabsicht voraus, die sich im Willen äussert, die empfangende Person zu bereichern. Der tatsächlichen Entreicherung auf Ebene der spendenden Person steht die beabsichtigte Bereicherung auf Ebene der empfangenden Person gegenüber. Anderseits ergeht die Spende frei von der Erwartung einer rechtserheblichen Gegenleistung. Die Spende erfolgt mithin nicht, um auf diese Weise eine von der begünstigten Person erbrachte individuell-konkrete (Haupt-)Leistung abzugelten (BGE 141 II 182 E. 3.3; BGE 132 II 353 E. 4.3; BGE 126 II 443 E. 8a; Urteil 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3; GEIGER, HK MWSTG, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 3 MWSTG).
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2.4.2.2 Im Ergebnis zeigt sich, dass die spendenempfangende Person weitgehend nach Gutdünken über die erlangten Mittel verfügen kann, was nicht ausschliesst, dass Spenden im Hinblick auf ein ![]() ![]() | |
Erwägung 3 | |
Erwägung 3.2 | |
3.2.3.1 Wie in der Gegenüberstellung dargelegt, unterscheiden öffentlich-rechtliche Beiträge und Spenden sich in mehrerlei Hinsicht voneinander (vorne E. 2.4). Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt Folgendes hervorzuheben: Dem Lotteriefonds, der die Mittel erbracht hat, kann keine andere Eigenschaft zukommen, als sie dem Kanton Zürich zukäme, falls dieser geleistet hätte: Es scheint eher einer Zufälligkeit zu entsprechen, dass der Kantonsrat die Mittel nicht unmittelbar dem Staatshaushalt entnommen, sondern den vollständig vom Kanton beherrschten Lotteriefonds angewiesen hat, den Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- zu tragen. Der Lotteriefonds stellt sich in diesem Sinne als der verlängerte Arm des Kantons Zürich dar, zumal auch er öffentlich-rechtlich organisiert ist (§ 61 Abs. 1 CRG/ZH in der damaligen Fassung: "Der Kanton führt einen Lotteriefonds"). Die öffentlich-rechtliche Natur des Investitionsbeitrags liegt auf der Hand. Es handelt sich beim Lotteriefonds um einen Träger einer öffentlichen Aufgabe, wogegen die Empfängerin der Leistung - die Steuerpflichtige - zumindest formell als Subjekt des Zivilrechts erscheint. Sie wird von zwei Subjekten des Zivilrechts gehalten, was nichts daran ändert, dass die Steuerpflichtige letztlich einen überwiegend öffentlichen Zweck verfolgt.
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3.2.3.2 Alsdann ist gegeben, dass der Investitionsbeitrag auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, konkret auf dem genannten § 61 CRG/ZH. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal das Abstützen auf eine gesetzliche Grundlage einerseits einer Selbstverständlichkeit entspricht (Art. 5 Abs. 1 BV; vorne E. 2.3.3) und anderseits nicht dieser formelle Umstand entscheidend ist, sondern die materielle Frage, ob es sich um eine Pflichtleistung oder eine Ermessensleistung gehandelt habe. Aller Reglementierung zum Trotz weist das Lotterierecht des Kantons Zürich auf reine Ermessensleistungen hin (zum binären Modell von Anspruchs- und Ermessenssubventionen insbesondere LIENHARD/MÄCHLER/ZIELNIEWICZ, a.a.O., S. 249). So besagt § 6 Abs. 1 LFG/ZH, der das heutige Recht zum Ausdruck bringt: "Aus den [vier verschiedenen] Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt werden". Dasselbe lässt sich aus der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) herleiten. Der Kanton Zürich ist der IVLW am 1. Juli 2006 beigetreten (LS 553.3). Dieser Interkantonalen Vereinbarung zufolge gilt: "Es besteht kein ![]() ![]() | |
3.2.3.3 Bis dahin zeigt sich, dass von der "Freiwilligkeit" der Zuwendung seitens eines Trägers einer öffentlichen Aufgabe an ein Subjekt des Zivilrechts (mit öffentlichen Aufgaben) ausgegangen werden muss. Die Entnahme aus dem Lotteriefonds lässt unschwer erkennen, dass es sich um eine reine Ermessensleistung handelte. Dem Kantonsrat stand es in jeder Hinsicht frei, das Bauvorhaben zu unterstützen.
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Zu prüfen ist mithin, ob eine blosse "Begünstigungsabsicht" mit dem Recht, grundsätzlich nach Gutdünken über die Mittel zu verfügen (was für eine Spende spräche; vorne E. 2.4.1), oder eine darüber hinausgehende Unterstützungsabsicht mit klarer Zwecksetzung vorliege. Dies wäre kennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Beitrag (vorne E. 2.3.3). Erklärtes Ziel des Regierungsrates war es, "Spitzenleistungen im Wissens- und Forschungsbereich sowie in der hochspezialisierten medizinischen Versorgung zu ermöglichen und zu fördern", gleichzeitig "Forscherinnen und Forscher sowie Entwicklerinnen und Entwickler und Industrievertreterinnen und -vertreter aus der ganzen Welt nach Zürich zu locken" und "Standortförderung" zu betreiben. Es ging dem Kanton Zürich um die grundsätzliche Förderung eines zwar bestimmten, aber letztlich doch recht allgemeinen Anliegens ("Forschung und Entwicklung in der muskuloskelettalen Medizin") und die Promotion des Standorts Zürich in diesem Bereich.
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Das angestrebte Ziel ist damit zwar nur schwerlich messbar, aber hinreichend klar und vor allem im öffentlichen Interesse liegend (siehe § 6 Abs. 1 lit. a-c LFG/ZH). Auf jeden Fall kann nicht mit Fug gesagt werden, der Kanton Zürich habe den Investitionsbeitrag von Fr. 9'000'000.- in der Meinung gesprochen, dass der Hauptaktionär frei und nach Gutdünken darüber verfügen könne. So sprach der Kanton seinen Beitrag im Hinblick auf ein klar umrissenes Bauvorhaben, das ihm unterbreitet worden war und für welches die Mittel einzusetzen waren.
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3.2.3.4 Der gezielte Mitteleinsatz begründet für sich allein keine individuell-konkrete Gegenleistung (was für ein Leistungsverhältnis ![]() ![]() | |
3.2.3.5 Der Kanton Zürich verband mit seiner Investition die Aussicht, auf diese Weise ein gesundheitspolitisch sinnvolles Vorhaben zu unterstützen und in der Fachwelt an Ansehen zu gewinnen. Solches Vorgehen ist typisch für die Vergabe von öffentlich-rechtlichen Beiträgen, die auf reinem politischen Ermessen beruhen. Es kann dem Kanton Zürich nicht unterstellt werden, die Mittel gesprochen und deren Verwendung weitgehend der Steuerpflichtigen überlassen zu haben. Im Fokus stand, dass die Zuwendung zur Verwirklichung eines öffentlichen Zweckes beitragen sollte. Da das Engagement des Kantons Zürich in betraglicher Hinsicht von zentraler Bedeutung ist und in angemessener Weise bekanntgegeben wird, liesse sich im Übrigen nicht sagen, die Zuwendung werde bloss "in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt" (Art. 3 lit. i Ziff. 1 MWSTG 2009; vorne E. 2.4.1). Das Vorliegen einer Spende müsste schon an diesem Umstand scheitern, zumal die Möglichkeit der freien Verfügung über die erlangten Mittel fehlt, was hier entscheidend ist.
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3.2.4 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gelangten die Mittel zwar in einer ersten Phase vom Kanton Zürich (der durch den Lotteriefonds tätig wurde) an die Mehrheitsaktionärin, worauf sie von dort in einer zweiten Phase an die Steuerpflichtige weitergereicht wurden. Wie aber schon aus dem regierungsrätlichen Antrag vom 26. Februar 2014 hervorgeht, stand für alle Beteiligten von Beginn des politischen Prozesses an fest, dass die beantragten und später gesprochenen Mittel ausschliesslich für die Steuerpflichtige bestimmt waren. Diese ist Eigentümerin des Campus A. und war auch die Destinatärin der Mittel. Diese Sachlage ist für die vorliegende Rechtsanwendung ausschlaggebend, wogegen es auf die formelle Abwicklung und den eigentlichen Fluss der Mittel, der über eine Zwischenstation erfolgte, hier nicht ankommen kann. Das etappierte Vorgehen vermag die Würdigung als öffentlich-rechtlichen Beitrag in dieser ![]() ![]() | |