19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
2C_488/2020 / 2C_273/2022 vom 29. März 2023 | |
Regeste | |
Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode.
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Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4).
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Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7).
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Sachverhalt | |
A.a Gegen die Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 erhoben die A. AG und die A. Schweiz AG am 2. März 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1344/2015). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren A-1344/2015 bis zum Abschluss der bundesgerichtlichen Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 und nahm von der angezeigten Fusion der A. AG und der A. Schweiz AG vom 26. Mai 2015 Vormerk. Die A. Schweiz AG wurde aus dem Rubrum gelöscht und die A. AG als alleinige beschwerdeführende Partei im Rubrum belassen.
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A.b Nachdem das Bundesgericht am 20. Juli 2016 in den Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 das Urteil gefällt hatte (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), nahm das Bundesverwaltungsgericht das sistierte Verfahren A-1344/2015 wieder auf. Mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A. AG vom 2. März 2015 wegen Verletzung des Territorialitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode teilweise gut. Es hob die Teilverfügung vom 22. Januar 2015 auf und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück. Im Übrigen - d.h. mit Blick auf die umstrittenen Fragen zur Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Struktur und des Energieportfolios im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode sowie zur Periodizität für die Bestimmung des ![]() ![]() | |
(...)
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B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die ElCom die Wiederaufnahme des Tarifprüfungsverfahrens mit und räumte der A. AG die Gelegenheit ein, zur zurückgewiesenen Angelegenheit Stellung zu nehmen. Mit Teilverfügung vom 6. April 2020 stellte die ElCom unter anderem fest, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben seien. (...)
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B.a Gegen die Teilverfügung vom 6. April 2020 erhob die A. AG am 19. Mai 2020 einerseits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2601/2020).
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Andererseits gelangte die A. AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 an das Bundesgericht (Verfahren 2C_488/2020 [...]). Sie begründete ihre direkte bundesgerichtliche Beschwerde mit Hinweis auf die anwaltliche Sorgfalt. Im Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits gewisse Fragen verbindlich geklärt (vgl. Bst. A.b i.f. hiervor) und in diesem Umfang nicht der ElCom zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Soweit diese Erwägungen des der Teilverfügung vom 6. April 2020 vorangegangenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 angefochten würden, sei eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht denkbar.
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B.b Das Bundesgericht sistierte das Verfahren 2C_488/2020 mit präsidialer Verfügung vom 16. Juni 2020 bis zum Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A-2601/2020. (...)
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Mit Urteil A-2601/2020 vom 2. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A. AG vom 19. Mai 2020 ab. Es bestätigte die Feststellung der ElCom, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben seien, und überprüfte die Teilverfügung vom 6. April 2020 im Umfang seiner mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 angeordneten Rückweisung des Tarifprüfungsverfahrens (Verletzung des Territorialitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode). Im Übrigen ![]() ![]() | |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2022 gelangt die A. AG an das Bundesgericht (Verfahren 2C_273/2022).
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C.a Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils A-2601/2020 vom 2. März 2022, der Teilverfügung der ElCom vom 6. April 2020 sowie des Urteils A-1344/2015 vom 28. Juni 2018. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben habe. Eventualiter seien (a) Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Beschwerdeführerin (...) in der Höhe von Fr. 8'744'264.- für das Tarifjahr 2009 und (...) in der Höhe von Fr. 5'936'006.- für das Tarifjahr 2010, (b) Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Beschwerdeführerin (...) in der Höhe von Fr. 79'573.- für das Tarifjahr 2009 und (...) in der Höhe von Fr. 54'018.- für das Tarifjahr 2010 sowie (c) Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorische Zinskosten des jeweiligen Jahres) zugunsten der Beschwerdeführerin von (...) Fr. 10'175'935.- für das Tarifjahr 2009 und von (...) Fr. 7'266'144.- für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die ElCom zurückzuweisen.
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C.b Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilt die Abteilungspräsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Verfahrensbeteiligten im Verfahren 2C_488/2020 mit, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde. Die Verfahrensbeteiligten könnten sich im Rahmen der Vernehmlassung im Verfahren 2C_273/2022 auch zum weiteren Vorgehen im Verfahren 2C_488/2020 äussern. In der Beschwerde vom 19. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme des Antrags um Aufhebung des Urteils A-2601/2020 vom 2. März 2022 - bereits die gleichen Rechtsbegehren wie im Verfahren 2C_273/2022 gestellt (vgl. Bst. C.a hiervor).
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(...)
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Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren, schreibt das Verfahren 2C_488/2020 als gegenstandslos ab und weist das Verfahren 2C_273/2022 ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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3.2 Die Elektrizitätstarife in der Grundversorgung werden in Art. 6 StromVG geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG sind die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1; BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3; zum Netznutzungstarif und Energietarif vgl. auch E. 6.5.4 hiernach). Die Tarife müssen "angemessen" ("équitables", "adeguate") sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der ![]() ![]() | |
4. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass sie aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben habe. Sie leitet ihre Auffassung aus der seit dem 1. Juni 2019 in Kraft stehenden Fassung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG ab. Demnach müssen für Preisvorteile, die ein Jahr ![]() ![]() | |
4.3 Die ElCom stellt sich in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage am Tag seines Erlasses beurteilt werde. Daraus folgernd sei stets das neue Recht anzuwenden, wenn die Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens ![]() ![]() | |
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5. Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG. Nach dieser Bestimmung sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, ![]() ![]() | |
6.1 Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sind die Vorgängergesellschaften der A. AG als reine Produktions- und Handelsunternehmen gegründet worden und deren sogenannte Handelskraftwerke haben nicht der Versorgung gedient. Die A. AG hat ihre unternehmerische Ausrichtung in der Folge beibehalten. Im Gegensatz dazu sind die Vorgängergesellschaften der A. Schweiz AG seit jeher vorwiegend in der Grundversorgung tätig. Deren Produktionsanlagen sind als sogenannte Versorgungskraftwerke zur Versorgung ![]() ![]() | |
6.3 Die Vorinstanz erwägt, nur durch Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG könne ermittelt werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der anteilmässigen Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher zu beachten sei. Sie gelangt zum Resultat, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG kein eindeutiges Ergebnis zutage fördere. Die historische und teleologische Auslegung sprächen jedoch für die Berücksichtigung der gesamten Unternehmensgruppe. Würde die gesellschaftsrechtliche Struktur einer wirtschaftlich eng verflochtenen Unternehmensgruppe ausnahmslos ![]() ![]() | |
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6.5.3 Alsdann führen die Tarifgestaltung nach Art. 6 StromVG und ihre Überprüfung durch die ElCom gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG vorliegend weder formell noch faktisch zu einem "Durchgriff durch rechtlich selbständige Gesellschaften", wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (zum Rechtsinstitut des Durchgriffs vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3; BGE 132 III 489 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass die A.-Gruppe das gesamte Produktionsportfolio (Eigenproduktion, Beteiligungen und Langfristverträge) zuerst über den Handel am Markt veräussert. Die Energie für die Grundversorgung wird daraufhin wieder am Termin- und Spotmarkt beschafft. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich selbst geltend, die effektiven ![]() ![]() | |
6.5.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass Art. 10 Abs. 3 StromVG lediglich vorgibt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten müssen. Diese Vorgabe steht vor dem Hintergrund, dass Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen gemäss Art. 10 Abs. 1 StromVG untersagt sind. Die Entflechtung im Sinne von Art. 10 StromVG zielt darauf ab, dass die Berechnungsgrundlagen des Tarifbestandteils der Netznutzung (Netznutzungstarif) und der Energielieferung (Energietarif) nicht vermengt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, wonach die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind; vgl. auch ORELLI/THOMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], 2016, N. 5 zu Art. 10 StromVG). Es soll verhindert werden, dass die sich aus dem Netzbetrieb ergebende Marktmacht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung, des Handels oder der Versorgung missbraucht wird (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff. [nachfolgend: Botschaft StromVG], 1648).
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6.5.4.2 Hingegen regelt Art. 10 StromVG nicht, wie die Tarife auszugestalten sind. Die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung ist in Art. 14 f. StromVG geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 StromVG), während Art. 6 Abs. 4 Satz 2 StromVG für den Tarifbestandteil der Energielieferung verlangt, dass der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung führt. "Die Verpflichtung, für den Anteil Energie eine separate Kostenträgerrechnung zu führen, schafft Transparenz [...]. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und ![]() ![]() | |
6.5.4.3 Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 10 Abs. 3 StromVG einen inhaltlich und in systematischer Hinsicht unterschiedlichen Regelungsgehalt haben: Während Art. 6 Abs. 5 StromVG die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif) beeinflusst, ist Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der buchhalterischen Entflechtung massgebend. Es liegt kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen vor. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die gesellschaftsrechtliche Entflechtung, wie sie die Beschwerdeführerin dartut, den Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung gemäss Art. 10 Abs. 3 StromVG entspricht.
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7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nur die für die Versorgung nötigen Energiemengen in die Durchschnittspreis-Methode einzubeziehen seien. Das angefochtene Urteil A-1344/2015 beziehe stattdessen in Verletzung von Bundesrecht alle in der A.-Gruppe unter irgendeinem Titel bewirtschafteten Energiemengen in die Berechnungsmethode mit ein. Die Pflicht zur Weitergabe von ![]() ![]() | |
7.3 Die ElCom vertritt die Auffassung, dass sich aus Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht entnehmen lasse, dass im Energieportfolio nur direkte ![]() ![]() | |
7.4.1 Aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG lässt sich lediglich erkennen, dass die Preisvorteile im Zusammenhang mit dem freien Netzzugang stehen müssen ("libre accès au réseau"; libero accesso alla rete"; zu den Auslegungsregeln vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 142 V 442 E. 5.1). Darüber hinaus sind aus dem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen ersichtlich. In der Botschaft wird jedoch ausgeführt, dass die "Betreiber der Verteilnetze [...] bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes unbeschränkten Marktzugang [haben]. Dies ermöglicht ihnen, sich [...] am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken. Absatz 4 [der dem heutigen ![]() ![]() | |
7.4.2 Das Auslegungsergebnis steht damit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin entgegen, die ihr Energieportfolio zunächst in Versorgungs- und Handelskraftwerke unterteilt. Nur die Energiemengen aus den Versorgungskraftwerken zieht die Beschwerdeführerin sodann zur Ermittlung des Durchschnittspreises in der Grundversorgung mit ein, während sie die Energiemengen aus den Handelskraftwerken nicht berücksichtigt. Für ein solches Vorgehen lässt Art. 6 Abs. 5 StromVG keinen Raum: Zwar sind die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung frei (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Beschafft eine Verteilnetzbetreiberin Energie am freien Markt und ergeben sich daraus (gegenüber der Eigenproduktion) Preisvorteile, sind diese aber zwingend anteilsmässig weiterzugeben. Art. 6 Abs. 5 StromVG räumt den Verteilnetzbetreiberinnen kein Ermessen bei der Frage ein, welche Preisvorteile sie weitergeben. Deshalb steht die von der Beschwerdeführerin eigens vorgenommene Zuordnung ihrer ![]() ![]() | |
7.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Beschaffungsquellen einer Verteilnetzbetreiberin, die bereits vor dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes bestanden hätten, hätten nichts mit dem ab 1. Januar 2008 geschaffenen freien Netzzugang zu tun. Deshalb seien nur Preisvorteile weiterzugeben, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden seien. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 5 StromVG nur dahingehend beschränkt, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssen - d.h. durch die Beschaffung am freien Markt realisiert werden. Die anteilsmässig weiterzugebenden Preisvorteile sind indes weder in sachlicher Hinsicht (Art ![]() ![]() | |
8. Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV ![]() ![]() ![]() |