43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Steuerkommission Stadt Brugg und Kantonales Steueramt Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 | |
Regeste | |
Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung.
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Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).
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Sachverhalt | |
Die Steuerkommission Brugg veranlagte die Eheleute A.A. und B.A. und liess den geltend gemachten Abzug für Beiträge an die Säule 3a von A.A., sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017, um Fr. 24'632.- nicht zu.
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Das Verwaltungsgericht bestätigte die ursprüngliche Veranlagung, nachdem das Spezialverwaltungsgericht den Rekurs der Eheleute betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 guthiess.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute (nachfolgend: die Beschwerdeführer) ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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3.2.2 Gemäss § 40 Abs. 1 lit. e StG/AG gilt, dass von den Einkünften die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und ![]() ![]() | |
Erwägung 3.4 | |
Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. ![]() | |
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3.4.4 Im Übrigen gilt in analoger Weise als Erfüllung einer Steuerforderung auch ein der Post übergebener Zahlungsauftrag oder eine vorgenommene Anweisung für sich allein noch nicht, sondern es bedarf der Gutschrift auf dem Konto der Steuerbehörde (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 139 f. m.w.H.). Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR: Der ![]() ![]() | |
Erwägung 4 | |
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Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erfolgte die Verbuchung/Einbettung des Säule 3a Beitrags auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 bei der D. AG - aufgrund dazwischenliegender Sonn- und Feiertage - namentlich 30. Dezember 2017 (Samstag), 31. Dezember 2017 (Sonntag), 1. Januar 2018 (Neujahr am Montag) und 2. Januar 2018 (Berchtoldstag am Dienstag) - erst am 3. Januar 2018 (Mittwoch).
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Die Präzisierung der Vorinstanz ist zutreffend: Beiträge können erst dann der jeweiligen beruflichen Vorsorge - ausschliesslich und unwiderruflich - dienen, wenn sie dem individuellen Vorsorgekonto des jeweiligen Steuerpflichtigen gutgeschrieben wurden. Die Gutschrift auf dem (allgemeinen) Bank- oder Postkonto einer Versicherung reicht nicht aus.
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Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer jedenfalls prozessual nicht rechtsgenüglich nachweisen können (vgl. nicht publ. E. 2.2.1), dass die Beiträge noch vor dem Jahreswechsel, d.h. bis und mit dem 31. Dezember 2017, der D. AG gutgeschrieben wurden, ist dies nicht entscheidend, sondern die Gutschrift auf dem Vorsorgekonto des Beschwerdeführers 1 als solche. Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beitrag erst nach Jahreswechsel, d.h. am Mittwoch, 3. Januar 2018 bei der D. AG eingegangen. Die D. AG hat entsprechend für das Kalenderjahr 2017 die Bescheinigung korrekterweise verweigert.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1 Die Beschwerdeführer beantragen, im Falle des Abstellens auf den Zahlungseingang bei der D. AG, die Erstellung eines post- respektive bankinternen IT-Gutachtens zur Abbildung des automatischen Zahlungsflusses, um zu erkennen, bis wann Stornierungen noch möglich gewesen wären, und um zu zeigen, "dass das Geld schon in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, 28./29.12.2017, abgeflossen und noch am 29.12.2017 bei der D. AG" eingetroffen sei. Zudem sei der Antrag auf ein IT-Gutachten nicht erstmals gestellt ![]() ![]() | |
Die Ausführung der Beschwerdeführer, wonach das Gutachten aufzeigen könne, dass der Zahlungseingang in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag, d.h. 28./29. Dezember 2017 und noch am 29. Dezember 2017 eingetroffen sein soll (vgl. oben E. 4.3.1) - also sogar der Zahlungsvorgang noch am Vortrag der Überweisung stattgefunden haben soll -, ist in sich widersprüchlich und überzeugt dabei auch nicht. ![]() |