5. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
2C_468/2019 vom 18. November 2019 | |
Regeste | |
Art. 62 Abs. 2 AIG: Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat.
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Sachverhalt | |
Nach seiner Einreise in die Schweiz hat sich A. wiederholt strafbar gemacht; insbesondere wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises nach Halterwechsel.
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Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A. Einsprache. Am 1. September 2016 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn; im Gesuch um Kantonswechsel vermerkte er, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, keine Schulden habe und keine Sozialhilfe bezogen habe. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau schrieb in der Folge die Einsprache als gegenstandslos geworden ab.
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Weiter wurde A. mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.- und zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis ![]() ![]() | |
Am 5. Dezember 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und wies A. per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit seinem Kantonswechsel.
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B. Die von A. gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. März 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A., das Migrationsamt sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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5.1 Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten (AS 2016 2329). Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 2 von Art. 62 AIG aufgenommen, welcher lautet: "Unzulässig ist ein Widerruf, der nur ("uniquement", "per il solo motivo") damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat." Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen ![]() ![]() | |
5.4 Vorliegend stützen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung hauptsächlich auf die mit dem Urteil vom 22. April 2016 beurteilte Vergewaltigung. ![]() ![]() | |
5.5 Das Bundesgericht hat allerdings in BGE 146 II 1 vom 18. November 2019 Art. 63 Abs. 3 AIG angewendet in einer Konstellation, in welcher einerseits eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt war wegen Delikten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, und andererseits eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (unter Absehen von der Landesverweisung ![]() ![]() | |
Im vorliegenden Fall besteht eine klare Trennung zwischen dem Urteil vom 22. April 2016 und demjenigen vom 17. Oktober 2018, welch letzteres ausschliesslich wegen Delikten erging, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Diesem Urteil lässt sich - anders als dem Strafurteil im Falle von BGE 146 II 1 - nicht entnehmen, dass das Strafgericht eine Landesverweisung in Betracht gezogen, unter Berücksichtigung der früheren Delikte jedoch davon abgesehen hätte. Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) und äussert sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer allfälligen Landesverweisung. Es ist davon auszugehen, dass angesichts des (im Verhältnis zur maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) relativ geringfügigen Strafmasses (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) eine Landesverweisung wegen der Autofahrt vom 24. Januar 2018 von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Widerruf nicht auf die Verurteilung vom 17. Oktober 2018 gestützt, sondern auf diejenige vom 22. April 2016. Wenn bereits diese - noch nicht unter ![]() ![]() | |