52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1994 i.S. V. und W. gegen Verlag Z. (Berufung) | |
Regeste | |
Art. 28h Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 ZGB; Verweigerung der Gegendarstellung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs.
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4. Den Antrag des Klägers 2 auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung hat das Obergericht abgewiesen, weil ihm jedes Interesse ![]() ![]() | |
a) In der Tat kann eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden, wenn deren Inhalt im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB unzulässig ist. Nach der bundesrätlichen Botschaft darf dies - obschon im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten - auch bei offenbarer Missbräuchlichkeit des Begehrens geschehen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Gegendarstellung zu reinen Werbezwecken brauchen wollte oder in den Medien eine Auseinandersetzung fortführen möchte, die andernorts hingehört (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 676). In der herrschenden Lehre wird als weiteres Beispiel angeführt, dass die Gegendarstellung zu verweigern sei, wenn der Betroffene bereits Gelegenheit erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, S. 194 N. 1449-1451; HOTZ, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 71; vgl. BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, 2.A. Basel 1992, S. 191 N. 716; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4.A. Bern 1993, S. 169/170).
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b) Diese aus dem Grundsatz, dass offenbarer Rechtsmissbrauch keinen Schutz finden darf, sich gewissermassen von selbst ergebende Folgerung der Lehre hat das Bundesgericht erst neulich in einem nicht veröffentlichten Urteil wieder für richtig befunden. Die Gegendarstellung hatte sich in jenem Fall ![]() ![]() | |
Das Bundesgericht hat in jenem Urteil lediglich wiederholt, bestätigt und verdeutlicht, was es im Rahmen einer Persönlichkeitsverletzung unter vergleichendem Hinweis auf das Gegendarstellungsrecht nebenbei schon einmal bemerkt hatte. Dass nämlich die Veröffentlichung einer einfachen Stellungnahme auf der Leserbriefseite die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung nicht zu ersetzen vermöge, weil damit der gleiche Personenkreis im Sinne von Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht erreicht werde (BGE 119 II 97 E. 2a S. 99/100).
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Dies gilt es zu berücksichtigen: So wenig eine Gegendarstellung derart veröffentlicht werden darf, dass die vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Absicht von vornherein vereitelt wird (z.B. unter der Überschrift "Sachen zum Lachen": BGE 115 II 4), so wenig kann die Veröffentlichung einer blossen Entgegnung - in der Form eines Interviews etwa - das Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn sie nicht unter Bedingungen geschehen ist, die den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine gerichtlich angeordnete Gegendarstellung vergleichbar sind. Soll eine solche Entgegnung als dazu geeignet betrachtet werden dürfen, muss sie deshalb - in Anlehnung an die erwähnten Bundesgerichtsurteile - innert nützlicher Frist erfolgt und dergestalt in die Zeitung eingerückt worden sein, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels angesprochen hat. Überdies muss sie in direkter Verbindung mit jenem Artikel gestanden oder diese durch geeignete Mittel hergestellt haben. Dass ihr nicht erneut ein Kommentar des Medienunternehmens gefolgt sein darf, der sie entwertet haben könnte, versteht sich von selbst.
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c) Der Kläger 2 stellt heute nicht mehr in Abrede, dass auch der Anspruch auf Gegendarstellung am allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot seine Grenze finde. Was er in der Sache selbst vorträgt, vermag die obergerichtlichen Ausführungen und Überlegungen nicht zu erschüttern. Insbesondere die sich ![]() ![]() | |
Aber auch die weiteren hiervor gezeigten Bedingungen sind als klar erfüllt zu betrachten. Namentlich ist es dem Beklagten gelungen, durch entsprechende Titelgebung und Fragestellung die Verbindung zu den beanstandeten Ausführungen herzustellen. Zwar behauptet der Kläger 2, in Beantwortung der unterbreiteten Fragen und mit Bezug auf den Umfang des Interviews Einschränkungen unterworfen gewesen zu sein. Ohne damit indes begründete Sachverhaltsrügen vorzutragen, erneuert er bloss, was das Obergericht nicht nur nicht festgestellt, sondern klar verworfen hat (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 117 II 256 E. a S. 257 mit Hinweisen).
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