34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Mai 1991 i.S. S. AG gegen A. E. und C. E. (Berufung) | |
Regeste | |
Mietzinserhöhung nach der relativen Berechnungsmethode.
| |
Sachverhalt | |
![]() | |
B.- Die Mieter fochten diese Erhöhung fristgerecht bei der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietzinsstreitigkeiten als missbräuchlich an. Das Schlichtungsverfahren scheiterte, worauf die S. AG beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt erfolglos auf Feststellung der Zulässigkeit der Mietzinserhöhung klagte. Die von der Klägerin gegen den bestätigenden Entscheid des Appellationsgerichts erhobene Berufung weist das Bundesgericht ab.
| |
3. Das Appellationsgericht hat der Klägerin die verlangte Mietzinserhöhung unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten relativen Berechnungsmethode (BGE 111 II 203 mit Hinweis auf frühere Entscheide) versagt, wonach der Vermieter sich nur auf Erhöhungsgründe berufen darf, die seit der letzten Festsetzung des Mietzinses eingetreten sind, sofern bei dieser Festsetzung nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |