Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 2. Parteien und Obergericht haben das Wesen und die Tragweite des ... 3. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurte ... 4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die vom Beklagten unter Hinweis ...
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18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. März 1987 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste
Ehetrennungsprozess eines italienischen Ehepaares (Art. 7h und 7i NAG).
2. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei einem Ehetrennungsprozess italienischer Ehegatten, die im Zeitpunkt der Anhebung der Klage beide in der Schweiz wohnten (Erw. 3).
Sachverhalt
Am 24. November 1980 machte A. X., die ursprünglich Spanierin gewesen war, durch die Heirat mit dem Italiener B. X. dann aber dessen Staatsangehörigkeit erworben hatte, beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ehetrennung anhängig. Der Beklagte leitete am 28. November 1980, als auch er noch in der Schweiz wohnte, in Gorizia (Italien) seinerseits einen Ehetrennungsprozess ein. Später zog er dann nach Italien. In Abweisung der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit sprach das Gericht von Gorizia am 26. Januar 1984 die Ehetrennung aus, und dieses Urteil wurde am 1. Februar 1985 durch das Appellationsgericht von Triest bestätigt.
Mit Urteil vom 27. August 1985 erkannte das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) seinerseits, dass die Ehe der Parteien inAnwendung der Art. 142, 146 und 147 ZGB sowie des Art. 151 des Codice civile italiano auf unbestimmte Zeit getrennt werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte eine kantonalrechtliche Berufung ein, wobei er die Einrede der abgeurteilten Sache erhob. Am 26. Juni 1986 beschloss das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, dass die vom Beklagten erhobene Einrede und demgemäss sein Antrag auf Abweisung der Klage, allenfalls Nichteintreten auf diese, abgewiesen würden.