Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Kläger verlangte Integralzuweisung der beiden Heimwesen den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes, namentlich der Art. 620 ff. ZGB, stracks zuwiderliefe. Diese Bestimmungen sollen in erster Linie dazu dienen, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 92 II 224 mit Verweisungen; TUOR/PICENONI, Kommentar, N. 12 der Vorbem. zu Art. 620 ff. ZGB). Die gleichen Ziele werden auch in Art. 1 des EGG umschrieben. Wenn in dieser Bestimmung noch weiter

gesagt wird, das Gesetz bezwecke auch, die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen, so bezieht sich dies in erster Linie auf das im EGG vorgesehene Vorkaufsrecht zugunsten der Verwandten. Die Art. 620 ff. ZGB hingegen verfolgten nicht das Ziel, den Besitz landwirtschaftlichen Bodens möglichst lange der gleichen Familie zu erhalten, sondern schützen mittelbar nur die Bindung zwischen einer den Beruf ausübenden Bauernfamilie und ihrem landwirtschaftlichen Gewerbe. Diesen Schutz kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Weder sein Sohn, der Pfarrer in Wengen ist, noch seine Tochter, die mit einem Instruktions-Unteroffizier verheiratet ist, kommen für die spätere Übernahme eines Bergbauernbetriebes in Frage. Der Kläger macht allerdings geltend, eines seiner Grosskinder könne dereinst das Gewerbe übernehmen. Diese Kinder stehen aber erst im Alter von anderthalb bis fünf Jahren, so dass - wie der Appellationshof richtig bemerkt hat - auf alle Fälle eine zeitliche Nachfolgelücke entstehen würde. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich je einer dieser Nachkommen entschliessen könnte, zwei getrennt bewirtschaftete Kleinheimwesen zu einem kärglichen Bergbauernbetrieb zu vereinigen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, äusserst gering.