7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1962 i.S. The Roy Export Company Establishment und Chaplin gegen Kaufmann. | |
Regeste | |
Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG.
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Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5).
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Sachverhalt | |
Der Kinoinhaber Kaufmann in Zürich führte einen Chaplin-Film vor, den er vom Verleiher Marzocchi in Lugano erhalten hatte. Dieser Film war (was Kaufmann ![]() ![]() | |
Auf Begehren der Kläger verfügte der Einzelrichter die vorsorgliche Beschlagnahme des vom Beklagten vorgeführten Films nebst zugehörigem Reklamematerial (Standbilder usw.). Das Obergericht Zürich schützte das von den Klägern gestellte Begehren um Feststellung der vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung; den Antrag auf Zerstörung des Films und des Reklamematerials wies es dagegen ab und verfügte lediglich die definitive Beschlagnahme.
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Das von den Klägern aufrecht erhaltene Zerstörungsbegehren wird vom Bundesgericht in Bezug auf den Film geschützt, für das Reklamematerial hingegen abgewiesen, auf Grund der folgenden
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Dieser Einwand ist unbegründet. Es steht fest, dass der Beklagte den streitigen Film in seinem Kino öffentlich vorgeführt und damit die Urheberrechte der Kläger verletzt hat. Er war daher für die Verletzungsklage passiv legitimiert. Ebenso steht ausser Zweifel, dass das Begehren um vorsorgliche Beschlagnahme gemäss Art. 52 URG gegen den Beklagten gerichtet werden konnte, da er auf Grund des Filmmietvertrages den Film in seinem Besitz hatte. Denn Art. 52 URG bezweckt, weiteren Verletzungshandlungen vorzubeugen, und zu diesem Zweck muss der Film dort beschlagnahmt werden können, wo man seiner habhaft ![]() ![]() | |
Der Einwand des Beklagten, es gehe nicht an, über das Eigentum des am Verfahren nicht beteiligten Filmverleihers Marzocchi zu verfügen, ist übrigens um so weniger stichhaltig, als dieser auf Grund der an ihn ergangenen Streitverkündung sich am Prozess hätte beteiligen können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.
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Aus Überlegungen der oben dargelegten Art wurde offenbar bei Art. 54 URG davon abgesehen, die Eigentumsverhältnisse an den verletzenden Werkexemplaren überhaupt ![]() ![]() | |
Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass sein mietweiser Besitz mit Ablauf des Filmmietvertrages am 27. Juli 1959, d.h. am Abend des Beschlagnahmetages, untergegangen sei und somit im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 18. September 1959 längst nicht mehr bestanden habe. Massgebend ist allein, dass er im Zeitpunkt der vorsorglichen Beschlagnahme unstreitig am Film ein Besitzrecht hatte.
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Der Beklagte wendet schliesslich ein, er sei hinsichtlich des Zerstörungsbegehrens so wenig passiv legitimiert, wie es die SBB wären, welche den Film von Lugano nach Zürich beförderten und somit ebenfalls einmal vorübergehend ![]() ![]() | |
Die Passivlegitimation des Beklagten ist daher gegeben.
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Wie nicht mehr streitig ist, handelt es sich bei dem vom Beklagten vorgeführten Film um eine widerrechtlich hergestellte Verarbeitung mehrerer Originalfilme Chaplins zu einem einzigen Film. Kopien dieses Films waren schon im Februar 1957 in Italien beschlagnahmt worden. Trotzdem kam er im Mai 1957 im Kino Etoile in Zürich wieder zur Vorführung (die dann allerdings auf Begehren der Kläger eingestellt wurde), und im Juli 1959 wurde er (auf Grund eines Filmmietvertrages vom 27. Januar 1957) neuerdings im Kino des Beklagten gezeigt. Diese unrechtmässig hergestellten Filmstreifen tauchten also trotz allen Massnahmen immer wieder im Verkehr auf. Das rechtfertigt die Anordnung der von den Klägern begehrten Zerstörung des beschlagnahmten Films; denn nur so kann mit Sicherheit seine weitere Verleihung durch den Eigentümer Marzocchi verhindert werden.
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5. Die Kläger halten an ihrem Begehren fest, dass auch das zum Film gehörige Reklamematerial zu zerstören sei. Sie sind der Meinung, dieser Anspruch lasse sich ebenfalls aus Art. 54 URG ableiten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die genannte Bestimmung sieht die Zerstörung lediglich vor für die Exemplare eines Werkes, die unter Verletzung des Urheberrechts hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, sowie für die Gegenstände, die ausschliesslich ![]() ![]() | |
Man könnte sich fragen, ob allenfalls der Kläger 2 einen Anspruch auf Zerstörung des Reklamematerials aus den Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB), die in Art. 44 URG ausdrücklich vorbehalten werden, ableiten könnte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil ein solches Begehren hier auf jeden Fall wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses des Klägers 2 abgewiesen werden müsste. Denn ein solches wäre nur gegeben, wenn die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen bestünde. Solche sind aber nicht zu befürchten, weil eine weitere Verwendung des Reklamematerials nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Film, auf den es sich bezieht, selber zerstört wird und somit seine weitere Aufführung nicht mehr möglich ist.
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Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass das Reklamematerial in der Regel vom Kinoinhaber mit dem Film an den Verleiher zurückgeht, so wäre im vorliegenden Falle seine weitere Verwendung durch den Filmverleiher für die Anspreisung allenfalls noch vorhandener weiterer Filmkopien ausgeschlossen; denn das in Frage stehende Reklamematerial ist bereits beschlagnahmt; diese Beschlagnahme bleibt gemäss Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils trotz der Abweisung des Zerstörungsbegehrens der Berufung aufrecht. ![]() |