16. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1961 i.S. Ing. W. Örtli Aktiengesellschaft gegen AG für Ölfeuerungen und Mitbeklagte. | |
Regeste | |
1. Art. 36 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. a OG. Wird der Streitwert in der Berufungsschrift nicht angegeben, so ist dennoch auf die Berufung einzutreten, wenn er ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar ist. Streitwert einer Klage auf Feststellung und Unterlassung unlauteren Wettbewerbs.
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3. Art. 1 UWG.
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a) Vergleichende Werbung ist erlaubt, wenn die Vergleichung objektiv richtig, nicht irreführend und nicht herabwürdigend ist.
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b) Ob eine dem wirtschaftlichen Wettbewerb dienende Äusserung in der Presse unlauter ist, hängt davon ab, wie der Leser sie verstehen muss.
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1. Obwohl die Klägerin nur auf Feststellung und Unterlassung unlauteren Wettbewerbes, nicht auch auf Schadenersatz klagt, ist die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur (BGE 82 II 78). Da sie nicht zu den in Art. 45 OG genannten gehört, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8000.-- beträgt (Art. 46 OG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a OG hätten die Beklagten daher in der Berufungsschrift angeben sollen, ob der Streitwert wenigstens diesen Betrag oder allenfalls Fr. 15'000.-- erreiche. Sie haben das nicht getan. Auch das Handelsgericht spricht sich entgegen Art. 51 Abs. 1 lit. a OG im Urteil nicht über den Streitwert aus. Normale Folge des von den Beklagten begangenen Formfehlers wäre, dass das Bundesgericht auf die Berufung nicht eintreten würde (BGE 71 II 252 ff., BGE 76 II 112, BGE 83 II 247). Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn der Streitwert ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar ist (BGE 79 III 173, BGE 81 II 310, BGE 82 II 593, BGE 83 II 247). Das trifft hier zu. Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, der Streitwert übersteige Fr. 15'000.--. Diese Angabe - die das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu überprüfen hat (Art. 36 Abs. 2 OG) - leuchtet ein. Wenn die Beklagten die Handlungen, welche die Klägerin für unlauter hält, fortsetzen würden, könnte das geschäftliche Ansehen der Klägerin leicht so beeinträchtigt werden, dass ihr ein ![]() ![]() | |
a) ...
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b) Man kann sich fragen, ob der Artikel nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben verstösst, weil er das Erzeugnis der Beklagten mit jenem der Klägerin vergleicht und sich mit dem Betrieb der Klägerin und deren ![]() ![]() ![]() ![]() | |