68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1958 i.S. Kofmel gegen Minder. | |
Regeste | |
Feststellungsklage, Zulässigkeit (Erw. 1)...
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Minder erhob Klage mit den Anträgen auf Feststellung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft, Auflösung derselben aus wichtigen Gründen und Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungsablegung.
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Das Handelsgericht des Kantons Zürich schützte diese Begehren.
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Das Bundesgericht führt über die Zulässigkeit der Feststellungsklage und die Überprüfbarkeit der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses aus:
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Darin erschöpft sich aber die Bedeutung dieser Rechtsprechung. Insbesondere sollten durch sie die Kantone nicht daran gehindert werden, über die vom eidgenössischen Recht geforderten Feststellungsansprüche hinaus noch weitere zuzulassen, sofern ein solcher Anspruch durch das eidgenössische Recht nicht ausdrücklich oder sinngemäss ausgeschlossen wird. Es ist einem Kanton daher auch unnbenommen, weniger strenge Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen, als dies im eidgenössischen Recht geschieht (so auch LEUCH in der SJZ 36 S. 297; a.A. KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft, S. 60 f.). Das galt schon unter der Herrschaft der früheren Rechtsprechung (BGE 49 II 430) und ist nach ihrer Änderung ausdrücklich bestätigt worden (BGE 80 II 122 oben; das wurde in BGE 83 II 197 f., wo diese Frage wiederum offen gelassen wurde, offenbar übersehen). Diese Zurückhaltung ist geboten, weil Eingriffe in das kantonale Zivilprozessrecht nur dort erfolgen dürfen, wo sie für die Durchsetzung des eidgenössischen Privatrechts unerlässlich sind.
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b) Gegen die Zulassung der Feststellungsklage gemäss Rechtsbegehren 1 hätte das Bundesgericht somit nur einzuschreiten, wenn das eidgenössische Recht sie ausschlösse. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Wesen der einfachen Gesellschaft, wie sie im OR geordnet ist, folgt nicht, dass nur auf Leistung der aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Verpflichtungen, nicht dagegen auf Feststellung des Bestehens einer solchen Gesellschaft ![]() ![]() | |
Damit erweist sich die Berufung, soweit sie die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäss Rechtsbegehren 1 bestreitet, als unzulässig. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen, die das eidgenössische Recht an eine Feststellungsklage stellt, erfüllt seien.
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2. Ob das Rechtsverhältnis der Parteien als einfache Gesellschaft oder als Dienstvertrag anzusehen sei, ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht an Hand der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen frei zu überprüfen. Eine unrichtige Unterstellung durch die Parteien oder die Vorinstanz steht der Anwendung der zutreffenden Rechtssätze durch das Bundesgericht nicht entgegen. Dieses hat vielmehr die rechtliche Unterstellung des von den Parteien vorgetragenen und durch die Vorinstanz ermittelten Sachverhaltes von Amtes wegen vorzunehmen (BGE 70 II 217und dort erwähnte Entscheide).. .. ![]() |