19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1956 i.S. Zbrojovka Brno, Nationalunternehmen, gegen Richter. | |
Regeste | |
Art. 97, 205 OR.
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b) Dieser kann darin bestehen, dass dem Käufer Gewinn entgeht, weil seine Kunden wegen der mangelhaften Lieferung ihm keine weiteren Erzeugnisse des Verkäufers mehr abnehmen (Erw. 3 b).
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c) Sorgfaltspflichten des Verkäufers, der von einem Dritten hergestellte Maschinen absetzt (Erw. 3 c).
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Sachverhalt | |
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B.- Richter klagte rechtzeitig auf Aberkennung der Forderung von Fr. 68'746.70 nebst Zins, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten. Er machte geltend, die Kaufpreisforderung vermindere sich wegen Nichtlieferung von neun Zeitmessern auf Fr. 128'342.70. Diese Forderung verrechne er mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 190'323.17, weil acht der erwähnten Pressen Mängel aufgewiesen hätten. Sein Schaden setze sich zusammen aus Fr. 32'993.--, die er einem seiner Käufer, der Xamax A.-G. in Zürich, als Schadenersatz habe leisten müssen, aus Fr. 19'337.57 eigenen Aufwendungen zur Instandstellung der fehlerhaften Maschinen und aus Fr. 137'992.60 entgangenem Gewinn.
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Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie anerkannte indes, dass ihre Forderung sich infolge Nichtlieferung von Zeitmessern auf Fr. 128'342.70 vermindere.
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Auf Berufung des Klägers hiess das Kantonsgericht von St. Gallen sie dagegen mit Urteil vom 16. November 1955 dahin teilweise gut, dass es vom Forderungsbetrag, für den provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, einen Teilbetrag von Fr. 40'033.04 nebst 5% Zins seit 26. Januar 1947 und 5% Zins auf den restlichen Fr. 28'713.66 vom 26. Januar 1947 bis 26. Oktober 1948, ferner Fr. 8.- Betreibungskosten, Fr. 36.70 Rechtsöffnungskosten und Fr. 80.- Prozessentschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens aberkannte. Das Kantonsgericht nahm an, die Beklagte habe vom Kläger nur Fr. 28'713.66 zu fordern, da die Kaufpreisforderung von Fr. 128'342.70 wegen Minderwerts von acht Pressen um Fr. 34'629.04 zu mindern sei und die Verkäuferin dem Kläger ausserdem Fr. 65'000.-- entgangenen Gewinn schulde, weil die Xamax A.-G. und die Prewag, Presswerk A.-G., dem Kläger weitere Pressen der Beklagten abgekauft hätten, wenn die gelieferten nicht mangelhaft gewesen wären.
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C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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D.- Der Kläger beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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2. Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts nur insoweit an, als es einen Anspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn von Fr. 65'000.-- bejaht. Sie beanstandet die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach sie gemäss Art. 101 OR für die mangelhafte Herstellung der Maschinen auch dann einzustehen habe, wenn die Maschinenfabrik ![]() ![]() | |
Diese Frage kann indessen offen bleiben, da alle Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beklagten unabhängig davon erfüllt sind, ob sie für die mangelhafte Herstellung der Maschinen aus Art. 101 OR einzustehen hat.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Schaden im Sinne dieser Bestimmung im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache darin bestehen, dass dem Käufer Gewinn entgeht, weil seine Kunden davon absehen, ihm weitere Erzeugnisse des Verkäufers abzunehmen. Voraussetzung ist nur, dass der Käufer weitere Geschäfte einerseits mit dem Verkäufer, anderseits - gewinnbringend - mit seinen eigenen Abnehmern sicher zustande gebracht hätte, wenn der Verkäufer nicht mangelhaft erfüllt hätte. In diesem Falle hängt das Entgehen des Gewinnes aus weiteren Geschäften ursächlich zusammen mit der mangelhaften Lieferung.
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So verhält es sich auch hier. Das Kantonsgericht stellt anhand des Ergebnisses der Beweisführung verbindlich ![]() ![]() | |
c) Der vom Kantonsgericht geteilten Auffassung der Beklagten, sie habe die mangelhafte Erfüllung nicht verschuldet, ist nicht beizupflichten. Sie verkennt, dass nicht der Käufer das Verschulden des Verkäufers an der Mangelhaftigkeit der Leistung zu beweisen hat, sondern dass Art. 97 Abs. 1 OR dem Schuldner (Verkäufer) den Beweis dafür auferlegt, dass ihn keinerlei Verschulden treffe. Der Beklagten oblag es daher, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergäbe, dass sie die Mängel der Pressen nicht verschuldet habe.
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Sie ist dem Kläger daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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d) Gegen die Bemessung des dem Kläger entgangenen Nettogewinnes auf Fr. 65'000.-- wendet die Beklagte in der Berufung nichts ein. Sie macht auch keine Gründe geltend, die zur Herabsetzung der Ersatzpflicht Anlass geben könnten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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